Wiki2024-10-11T08:28:38+02:00

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Begriffserklärungen rund um Pflege- und Adoptivfamilien

Adoption eines Kindes aus anonymer Kindesabgabe2024-10-11T13:44:37+02:00

Die Besonderheiten dieser Inlandsadoptionen beruhen auf den Umständen nach der Geburt des Kindes. Sie betreffen „vertraulich geborene“ Kinder sowie in sogenannten „Babyklappen“ abgelegte Säuglinge.

In beiden Fällen wollen die Mütter bzw. Eltern zu diesem Zeitpunkt unbekannt bleiben. Deshalb sind keine oder nur wenige Informationen zur Herkunft verfügbar und Kontakte nicht möglich, solange die Mutter ihre Identität nicht preisgibt.

Adoption mit schwacher Wirkung (Internationale Adoption)2024-10-11T13:46:21+02:00

In einigen Staaten kennt man nur Adoptionen mit schwacher Wirkung. Bei diesen erlöschen die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie nicht vollständig.

In einem solchen Fall würde das Adoptivkind – auch wenn ein Adoptivelternteil Deutscher ist – nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Bei unter diesen Umständen im Ausland adoptierten Kindern, kann die Adoption mit schwacher Wirkung in Deutschland gerichtlich in eine > Adoption mit starker Wirkung umgewandelt werden.

Adoption mit schwacher Wirkung (Volljährigenadoption)2023-02-08T22:58:58+01:00

Eine Volljährigenadoption (§ 1767 ff BGB) ist in Deutschland als schwache Adoption angelegt. Der/die Angenommene und seine/ihre Abkömmlinge behalten dabei die Verwandtschaftsbeziehungen zu ihrer leiblichen Familie und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Und es entsteht auch keine neue Verwandtschaft zu Familienmitgliedern, Ehe- oder Lebenspartnern des/der Annehmenden.

Die einzige Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist deren „sittliche Rechtfertigung“. Steuer- oder erbrechtliche Vorteile oder die Sicherstellung von Versorgung und Pflege allein sind nicht zulässig. Als entscheidend gilt ein familienbezogenes Motiv.

 

Adoption mit starker Wirkung (Minderjährigenadoption)2024-10-11T13:49:50+02:00

Eine Minderjährigenadoption (§ 1754 ff BGB) ist in Deutschland immer eine Volladoption bzw. starke Adoption. Dabei bekommt das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Es entstehen neue Verwandtschaftsverhältnisse, Rechte und Pflichten zu den annehmenden Eltern und ihren Angehörigen. Gleichzeitig werden die rechtlichen Bande zur leiblichen Familie beendet.

Nur unter bestimmten Umständen kann auch bei einem bereits Erwachsenen eine starke Adoption ausgesprochen werden.
> Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption

Adoptionspflege2024-10-11T13:57:16+02:00

Sobald ein Adoptivkind in seine neue Familie aufgenommen wird, beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit. Sie dauert in der Regel ein Jahr, kann jedoch auch kürzer oder länger sein. In diesem Zeitraum soll die Bindung zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern entstehen. Dabei unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle die Familie. Die Adoptiveltern sind während der Adoptionspflegezeit bereits unterhaltspflichtig für das Kind, jedoch ist das Jugendamt noch Vormund des Kindes.

Verläuft alles gut, können die Adoptiveltern nach Ablauf der Adoptionspflegezeit die Adoption beantragen. Mit dem Adoptionsbeschluss des Familiengerichtes werden sie auch juristisch die Eltern des Kindes.

Der Beginn einer Adoptionspflegezeit bedeutet noch keine Garantie, dass das Kind tatsächlich für immer bei den Adoptiveltern bleiben kann. Denn die leiblichen Eltern haben acht Wochen nach der Geburt des Kindes das Recht ihre Adoptionseinwilligung zu widerrufen.

Problematisch kann es werden, wenn der leibliche Vater unbekannt oder nicht erreichbar ist. In diesem Fall willigt nur die leibliche Mutter in die Adoption ein. Tritt der leibliche Vater zu einem späteren Zeitpunkt doch noch in Erscheinung, muss auch dieser der Adoption zustimmen. Tut er dies nicht, so kann es passieren, dass das Kind doch nicht adoptiert werden kann.

Adoptivkinder mit Behinderung2024-10-11T14:04:45+02:00

Kinder, die zur Adoption vermittelt werden, können eine Behinderung haben. Meist versuchen die Adoptionsvermittlungsstellen bei zum Zeitunkt der Vermittlung bereits bekannten Behinderungen anzubieten, als Pflegefamilie in der Jugendhilfe zu verbleiben. Eine Adoption ist aber prinzipiell möglich.

Als Adoptiveltern haben Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch die Eingliederungshilfe sowie sämtliche Leistungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für das Adoptivkind in Anspruch zu nehmen.

Adultismus2024-10-11T14:06:24+02:00

Die Mitbestimmungsfähigkeit und Mündigkeit von Kindern zu fördern verlangt, dass die Äußerungen Heranwachsender nicht nur ermutigt und gehört, sondern vor allem auch ernst genommen werden. Viele Floskeln und Sprüche, mit denen wir alle aufgewachsen sind, belegen die tradierte Bevormundung Jüngerer: „Dafür bist du noch zu klein“, „Das verstehen Kinder noch nicht“, „Sei nicht so kindisch“, „So lange du deine Füße unter meinen Tisch streckst,…“, etc.

Diese, Adultismus genannte, Alltagsdiskriminierung auf der Grundlage des Machtungleichgewichts zwischen Erwachsenen und Kindern nagt am Selbstvertrauen junger Menschen. Sie verinnerlichen mit der Zeit, dass Ältere alles besser wissen und bestimmen sollten. Gehören sie dann selbst zu den Älteren, fühlen sie sich legitimiert diese Macht gleichfalls gegen Jüngere einzusetzen.

Die Mechanismen des Adultismus werden als die Grundlage angesehen, auf die alle anderen Arten von Diskriminierung aufbauen.

Akteneinsicht2024-10-11T14:21:56+02:00

Adoptierte haben das Recht, etwas über ihre Abstammung zu erfahren.

Adoptiveltern ist die Einsicht in die Adoptionsakte ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit möglich. Unter 16-Jährige brauchen dafür die Zustimmung ihrer Adoptiveltern. Im Adoptionvermittlungsgesetz (§ 9c Absatz 3 AdVermiG) ist verankert, dass sie ab ihrem 16. Lebensjahr die Vermittlungsunterlagen selbst einsehen dürfen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt die Adoptiveltern automatisch zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes an und informiert über das Recht des jungen Menschen, die Akten bei der Adoptionsvermittungsstelle einsehen zu dürfen.

Wann sich Adoptiere auf die Suche nach ihrer Herkunft machen, ist sehr unterschiedlich. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Adoptionsvermittlungsakten 100 Jahre ab Geburt (> Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten) des Kindes aufbewahrt werden müssen. Die Akten liegen bei dem vermittelnden Jugendamt bzw. der Vermittlungsstelle, die die Adoption begleitet hat. Existiert die ursprüngliche Vermittlungsstelle nicht mehr, ist das jeweilige Landesjugendamt Ansprechpartner.

Die Akteneinsicht wird durch eine Adoptionsfachkraft vorbereitet und begleitet, die auch bei der Herkunftssuche unterstützt. Es können jedoch nicht die gesamten Adoptionsunterlagen eingesehen werden. Die Einsichtnahme wird beschränkt, wenn überwiegende Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.

Wichtige Informationen, die zur Herkunft und Lebensgeschichte des Adoptierten gehören, müssen jedoch zugänglich gemacht werden, z.B.  Namen, letzte Adresse, Berufe der leiblichen Eltern und wie die Familie bis zur Freigabe zur Adoption gelebt hat. Auch die Gründe zur Freigabe durch die leiblichen Eltern und wie sich das Adoptivkind entwickelt hat, sind wichtige Informationen für die Adoptierten.

Altersgrenze2023-02-08T17:44:55+01:00

Möchten Sie ein Kind adoptieren, so müssen Sie nach deutschem Recht mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss der jüngere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein.

Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zu den Adoptivkindern sollte laut den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen, damit die Entstehung eines ElternKindVerhältnisses zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage:

Alterssicherung von Pflege- und Adoptiveltern2024-10-11T15:23:59+02:00
Anbahnung2024-10-11T14:13:49+02:00

Wenn nach sorgfältiger Prüfung füreinander geeignet erscheinende Kinder und Pflegepersonen gefunden sind, ist eine vorsichtige Anbahnung zu gestalten. Anfänglich sollten Treffen in der dem Kind vertrauten Umgebung stattfinden. Bei gegenseitiger Zuneigung können dann gemeinsame Unternehmungen an anderen Orten geplant werden und mit zunehmender Vertrautheit Übernachtungsbesuche in der Pflegefamilie folgen.

Das Tempo und die Intensität der Annäherungsschritte sollten sich nach dem kindlichen Wunsch richten. Eine ausreichend lange Anbahnungszeit erleichtert dem Kind den Übergang in sein neues Lebensumfeld.

Arbeit mit der Herkunftsfamilie2024-10-11T14:18:14+02:00

Bei befristeten Pflegeverhältnissen ist eine intensive Arbeit mit den Herkunftseltern zu planen und durchzuführen, um die angestrebte (Wieder-)Herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit auch zu erreichen. Unterstützung bei der Bewältigung der Erfordernisse des Alltags, Beratung und Schulung bezüglich der für eine positive kindliche Entwicklung notwendigen Rahmenbedingungen, Hilfe bei einer erforderlichen Suchtbekämpfung – das sind Stichworte für sich stellende Aufgaben. In der Regel wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts hierfür zuständig sein. Zur Förderung der elterlichen Beziehungen zum Kind sind zusätzlich die > Umgangskontakte sinnvoll vorzubereiten und zu gestalten.

Sind Pflegeverhältnisse auf Dauer angelegt, so dass die Pflegefamilie zum Lebensmittelpunkt für das Kind werden soll, besteht die Unterstützung der Fachkräfte des Jugendamts für die Herkunftseltern darin, ihnen ein verantwortliches Handeln zum Wohl ihres Kindes zu bestätigen, wenn sie darin einwilligen, das Kind in einer anderen Familie aufwachsen zu lassen. Zu dieser Einstellung können Eltern dann gelangen, wenn ihre eigenen Lebenserfahrungen sowie daraus resultierende Verletzungen und Defizite mit ihnen bearbeitet werden. Lässt man ihnen Raum, ihrer Trauer über die Trennung Ausdruck zu verleihen, können sie eher eine dem Kindeswohl förderliche Haltung einnehmen und eine angemessene Kontaktpflege mittragen. Auch für Eltern, deren Kinder in anderen Familien leben, sollten Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch angeboten und ihnen bestehende Selbsthilfegruppen benannt werden.

Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten2024-10-11T14:19:33+02:00

Seit 2015 sind Adoptionsvermittlungsakten vom Jugendamt, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.

Rechtsgrundlage:

Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen2024-10-11T13:35:48+02:00
  • Vorbereitung, Schulung und Eignungsprüfung der Adoptivbewerberinnen
    und -bewerber (§ 7 AdVermiG)
  • Begleitung der Adoptivfamilien (§ 9 AdVermiG)
  • Beratung Herkunftssuchender nach § 9 AdVermiG
  • Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern nach § 2 SGB VIII
  • Berichterstattung zum Integrationsverlauf bei internationalen Adoptionen
    nach § 9 AdVermiG
Begleitete Elternschaft2024-10-11T14:24:43+02:00

Für behinderte leibliche Eltern von Pflegekindern gibt es die Möglichkeit über einen geeigneten freien Träger Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen begleiteter Elternschaft zu erhalten, auch wenn ihr Kind in einer Pflegefamilie lebt.

TIPP: www.begleiteteelternschaft.de

Beistandschaft2024-10-11T14:26:11+02:00

Bestehen Unstimmigkeiten zwischen Fachkräften und Pflegefamilie, sollen diese im Sinne des Kindes den Erhalt des Pflegeverhältnisses nicht unnötig gefährden. Deshalb kann für die Pflegeeltern die Hinzuziehung eines Beistandes nach § 13 SGB X hilfreich sein.

Die begleitende Person sollte sachkundig sein, das Wohl des Kindes in den Fokus stellen und im klärenden Gespräch vermitteln können. Geeignete und erfahrene Beistände können z. B. über die PFAD Ortsgruppen und -vereine oder die PFAD Landesverbände gefunden werden.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflege behinderter Kinder2024-10-11T14:28:48+02:00

Wenn das Kind als pflegebedürftig (ab Pflegestufe 2) anerkannt ist, können für die pflegende Person Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt werden.

Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-10-11T14:35:05+02:00

Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht.

Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken:

  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 während der Berücksichtigungszeit geleistete Beiträge um 50 % erhöht, jedoch maximal um 1/3 Entgeltpunkt (pro Jahr) und zusammen darf sich nicht mehr als ein Entgeltpunkt ergeben.
  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt und überschneiden sich nach 1991 Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder (ohne dass Pflichtbeiträge oder Kindererziehungszeiten vorhanden sind) wird pro Jahr 1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €).

> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Beteiligung2024-10-11T14:37:42+02:00

Oft werden die Begriffe > Partizipation und Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren.

Beteiligung im engeren Sinne meint die Einbeziehung der Betroffenen in alltägliche, lebensweltbezogene Entscheidungen. Auch hier gibt es – wie bei der > Partizipation – verschiedene Abstufungen, je nachdem, wie weit der Mächtigere Mitsprache gewährt.

Beteiligung hat in den Hilfen zur Erziehung eine besondere Bedeutung (§ 8 SGB VIII) und ist auch eine Bildungsaufgabe. Sie baut auf die freiwillige aktive Teilnahme, Mitwirkung oder Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, Planungen und Aktivitäten.

Der Erwachsene ist gefordert, sie bei der Willensbildung zu unterstützen, damit ernsthafte Aushandlungen stattfinden können. Diese Erziehungsarbeit erfordert Beziehungsarbeit, denn Entscheidungen sind immer auch an Gefühle gebunden. Beteiligungschancen im pädagogischen Alltag sind sogar ein entscheidender Faktor für die Wirksamkeit der Hilfe.

Biographiearbeit2024-10-11T14:41:22+02:00

Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern.

Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf.

BUCH-TIPP:
Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)2024-10-11T14:44:11+02:00

Das BGB ist ein Bundesgesetz, das die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es enthält auch die wesentlichen Regelungen über die Familie:

Das BGB ist die maßgebliche Grundlage für Entscheidungen des Familiengerichts.

Diagnostik2024-10-11T14:46:15+02:00

Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern ggf. Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen.

Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflege- und Adoptivfamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilie und für erforderliche Therapievorschläge.

Elterngeld2024-10-11T14:49:07+02:00

Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern. Sie soll die Einkommenslücke nach der Geburt schließen, damit das Neugeborene selbst betreut werden kann. Pflegeeltern sind von dieser Leistung ausgeschlossen.

Einzelne Jugendämter zahlen jedoch bereits elterngeldähnliche Leistungen, um Pflegeeltern zu unterstützen, die für ihr Pflegekind Elternzeit genommen haben. Damit sollen Einkommensverluste abgemildert werden, die durch die Zurückstellung der eigenen Erwerbstätigkeit für das Pflegekind entstehen.

In der Bundespolitik wird diskutiert, ob Pflegeeltern ebenfalls Anspruch auf Elterngeld erhalten sollen. PFAD hat dazu im November 2022 ein eigenes Modell vorgelegt:
Elterngeld auch für Pflegeeltern: PFAD schlägt bundesweites Pflegeelterngeld vor

Erbrecht bei Adoptierten2024-10-11T14:50:22+02:00

Durch die Adoption entsteht ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Alle vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen. Das adoptierte Kind wird bei der Erbreihenfolge der Adoptiveltern genauso berücksichtigt wie leibliche Kinder.

Neben den Rechten, ergeben sich auch neue Pflichten: So sind Adoptierte ihren Adoptiveltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Gegenüber den leiblichen Eltern erlischt diese Pflicht, ebenso wie das Recht auf deren Erbe.

Erbschaft eines Pflegekindes aus der leiblichen Familie2024-10-11T14:52:06+02:00

Tritt für ein Pflegekind ein Erbfall aus seiner leiblichen Familie ein, so gehen sowohl das Vermögen, als auch die Verbindlichkeiten (ggf. auch Bestattungskosten) des Erblassers auf den oder die Erben über (§§ 1922 ff. BGB).

Um zu verhindern, dass ein Kind nur Schulden erbt, kann der Sorgerechtsinhaber innerhalb einer Frist das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB). Mitunter kann es sinnvoll sein, wenn Pflegeeltern die Zuständigen (Vormund / Pfleger) hierauf rechtzeitig aufmerksam machen.

Ansonsten beschränkt sich die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten aus einem Erbfall auf ihr Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit (§ 1629a BGB).

Freie Träger der Jugendhilfe2024-10-11T15:01:30+02:00

Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an „freie Träger der Jugendhilfe“ übertragen. Die meisten davon sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen). Es gibt auch privat-gewerbliche Träger.

Die freien Träger betreiben neben dem Jugendamt einen großen Teil der Einrichtungen und Dienste für Mädchen, Jungen und Familien. Diese Vielfalt schafft in der Jugendhilfe die Möglichkeit, dass Angebote mit unterschiedlichen Wertorientierungen, Inhalten und Methoden zur Verfügung stehen (§ 3 SGB VIII). Der öffentliche Träger kooperiert partnerschaftlich mit den freien Trägern und fördert diese (§ 4 SGB VIII).

siehe auch: > Öffentliche Träger der Jugendhilfe und > Träger der Jugendhilfe

Freiwillige Beiträge zu einem privaten Rentenversicherungsträger2024-10-11T15:09:26+02:00

> Zuschuss zur Alterssicherung von Pflegeeltern

Damit Sie den Zuschuss vom Jugendamt auch sinnvoll nutzen können, lassen Sie sich bitte von einem/r Versicherungsfachmann/frau individuell beraten.

Eine private Rentenversicherung hat den Nachteil, dass sie grundsätzlich auch dann weiterbesteht, wenn das Pflegeverhältnis beendet wird. Der Gesamtbeitrag geht dann voll zu Lasten der Pflegeeltern.

Lediglich bei einigen Formen der Riesterrente besteht die Möglichkeit, die Beitragszahlungen dann auszusetzen.

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung2024-10-11T15:13:09+02:00

> Zuschuss zur Alterssicherung von Pflegeeltern

Damit Sie den Zuschuss vom Jugendamt auch sinnvoll nutzen können, lassen Sie sich bitte von einem/r Versicherungsfachmann/frau individuell beraten.

Die freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat den Nachteil, dass sie nicht fortgesetzt werden kann, sobald eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen oder die Pflege eines Pflegebedürftigen (die zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch eine Pflegekasse führt) begonnen bzw. anerkannt wird.

Fremdunterbringung2024-10-11T15:14:57+02:00

Jugendämter und Vormundschaftsgerichte legen unter Beteiligung der leistungsberechtigten Eltern und ggf. des Kindes und seines engeren sozialen Umfeldes fest, welcher Art der Fremdbetreuung das Kind zugeführt wird ( § 36 Absatz 1 SGB VIII).

Bei dieser Entscheidung spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. Alter und erzieherische sowie therapeutische Bedarfe des Kindes, Dauer der geplanten Unterbringung, Ressourcen der weiteren Herkunftsfamilie, Möglichkeiten der Jugendhilfe vor Ort usw. Je jünger ein Kind ist, desto wichtiger ist für sein Aufwachsen eine familiäre Umgebung, die dem Kind im Rahmen konstanter, fürsorglicher und belastbarer Beziehungen Schutz und Geborgenheit sowie Erziehung und Bildung vermittelt.

Die Jugendhilfe bietet ein breites Spektrum von Fremdunterbringung an, die auf die Bedürfnisse des Kindes möglichst passgenau eingehen, damit für ein fremd zu platzierendes Kind auch die individuell beste Lösung gefunden werden kann.

Die Möglichkeiten reichen von der klassischen Pflegefamilie (ohne pädagogisch/therapeutische Vorbildung) über spezialisierte Formen der Vollzeitpflege (Bereitschafts-, sozialpädagogische -, sonderpädagogische Vollzeitpflege) und Erziehungsstellen (nach § 34 SGB VIII) bis zu betreuten Wohnformen mit mehr oder weniger familienähnlichen Strukturen.

Gastfamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge2023-01-27T05:30:41+01:00

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe.

Falls sie es wünschen, können sie in geeigneten Pflegefamilien untergebracht werden. Diese werden oft als Gastfamilien bezeichnet.

Halboffene Adoption2023-02-08T23:49:16+01:00

Bei halboffenen Adoptionen wird ein Informationsaustausch (z.B. Briefe, Fotos) zwischen leiblicher und Adoptivfamilie indirekt über die Vermittlungsstelle gepflegt. Eventuell finden Treffen an neutralen Orten statt. Die Adressen werden nicht ausgetauscht.

Herkunftsfamilie, Arbeit mit der2024-10-11T15:19:12+02:00

Bei befristeten Pflegeverhältnissen ist eine intensive Arbeit mit den Herkunftseltern zu planen und durchzuführen, um die angestrebte (Wieder-)Herstellung ihrer Erziehungsfähigkeit auch zu erreichen. Unterstützung bei der Bewältigung der Erfordernisse des Alltags, Beratung und Schulung bezüglich der für eine positive kindliche Entwicklung notwendigen Rahmenbedingungen, Hilfe bei einer erforderlichen Suchtbekämpfung – sind Stichworte für sich stellende Aufgaben. In der Regel wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts hierfür zuständig sein.

Zur Förderung der elterlichen Beziehungen zum Kind sind zusätzlich die > Umgangskontakte sinnvoll vorzubereiten und zu gestalten. Sind Pflegeverhältnisse auf Dauer angelegt, so dass die Pflegefamilie zum Lebensmittelpunkt für das Kind werden soll, besteht die Unterstützung der Fachkräfte des Jugendamts für die Herkunftseltern darin, ihnen ein verantwortliches Handeln zum Wohl ihres Kindes zu bestätigen, wenn sie darin einwilligen, das Kind in einer anderen Familie aufwachsen zu lassen.

Zu dieser Einstellung können Eltern dann gelangen, wenn ihre eigenen Lebenserfahrungen sowie daraus resultierende Verletzungen und Defizite mit ihnen bearbeitet werden. Lässt man ihnen Raum, ihrer Trauer über die Trennung Ausdruck zu verleihen, können sie eher eine dem Kindeswohl förderliche Haltung einnehmen und eine angemessene Kontaktpflege mittragen.

Auch für Eltern, deren Kinder in anderen Familien leben, sollten Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch angeboten und ihnen bestehende Selbsthilfegruppen benannt werden.

Hilfe für junge Volljährige2024-10-11T15:21:19+02:00

Mit Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes wird die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege automatisch beendet.

Benötigt der/die junge Volljährige aufgrund seiner/ihrer individuellen Situation noch weiterhin Unterstützung durch die Pflegefamilie bei der Persönlichkeitsentwicklung und selbstständigen Lebensführung, muss er/sie selbst rechtzeitig einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellen. Darin muss der individuelle Bedarf begründet werden (§ 41 SGB VIII).

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, muss die Jugendhilfe die geeigneten und notwendigen Hilfen gewähren. Sie kann die (Weiter-)Gewährung von Hilfen nur ablehnen, wenn sie darlegt, dass der Verselbständigungsprozess bereits vollständig abgeschlossen ist.

Nach Beendigung der Hilfe haben die jungen Volljährigen noch weiter Anspruch auf Beratung und Unterstützung über einen Zeitraum, der im letzten > Hilfeplan festgelegt wird (§ 41a SGB VIII).

Hilfen zur Erziehung2023-01-27T05:25:00+01:00

Die Hilfen zur Erziehung werden im Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt. darunter gibt es ambulante, teilstationäre sowie stationäre Hilfsangebote. Beispiele:

  • Erziehungsberatung ist ein niederschwelliges, kostenfreies Beratungsangebot, das allen Familien offensteht (§ 28 SGB VIII).
  • Bei der sozialen Gruppenarbeit nimmt ein Kind tagsüber an einem pädagogischen Angebot teil, das die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz unterstützt (§ 29 SGB VIII).
  • Durch eine Erziehungsbeistandschaft bzw. einen Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) bekommt das Kind / der/die Jugendliche für einen bestimmten Stundenumfang eine Fachkraft zur Seite gestellt (§ 28 SGB VIII).
  • Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive aufsuchende Hilfe, die Familien dabei unterstützt, vorhandene Schwierigkeiten zu bewältigen (§ 31 SGB VIII).
  • Bei Erziehung in einer Tagesgruppe besucht der/die Minderjährige tagsüber eine Tagesgruppe, um soziales lernen zu fördern und den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie zu sichern (§ 32 SGB VIII).
  • Erziehung in Vollzeitpflege bietet für ein familienbedürftiges Kind eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer geeigneten Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII).
  • In Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen leben Kinder und Jugendliche in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wo sie von pädagogisch ausgebildetem Personal betreut werden (§ 34 SGB VIII).
Hilfeplan2024-10-11T15:23:24+02:00

Das Jugendamt ist verpflichtet, zu Beginn einer voraussichtlich für längere Zeit zu leistenden > Hilfe zur Erziehung unter Mitwirkung aller Beteiligten einen Hilfeplan zu erstellen, in welchem der Bedarf und die daraus resultierenden Handlungsschritte schriftlich festgehalten werden (§ 36 SGB VIII).

Der in Abständen fortzuschreibende Hilfeplan soll als Instrument der Planung, Dokumentation und Überprüfung aller für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und Vereinbarungen zu Transparenz und Verbindlichkeit im gesamten Pflegeverhältnis beitragen.

Die Pflegepersonen sind von Beginn des Pflegeverhältnisses an einzubeziehen.

Inklusion2023-01-27T05:31:09+01:00

Auch Kinder mit Behinderungen, chronischen oder lebensverkürzenden Erkrankungen haben – so sie nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können – ein Recht auf Geborgenheit in einer Familie. Ihre Inklusion – d. h. Zugehörigkeit zur Gesellschaft – ist in einer geeigneten Pflegefamilie besser umzusetzen als in einem Heim oder auf einer Intensivstation.

Die aktuelle Grundlage der Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien bildet eine Übergangsregelung im zwölften Sozialgesetzbuch (§ 54 Absatz 3 SGB XII).

Um die Zuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder zu gewährleisten, wird aktuell an einer inklusiven Gestaltung der Jugendhilfe gearbeitet.

Inkognito-Adoption2023-03-29T20:49:42+02:00

Die Inkognito-Adoption ist immer noch das in Deutschland rechtlich vorgesehene Standardmodell. In der Praxis werden jedoch zunehmend offenere Formen der Adoption bevorzugt.

Bei einer Inkognito-Adoption ist nicht vorgesehen, dass die leiblichen Eltern Informationen über die Adoptivfamilie erhalten, es besteht keinerlei Kontakt.

Die leiblichen Eltern können trotzdem für das Kind Briefe, Bilder oder Ähnliches  bei der Vermittlungsstelle hinterlassen, die dem Adoptivkind unter fachlicher Begleitung übergeben werden können.

Sind Adoptiveltern und Kind einverstanden, kann eine Inkognito-Adoption auch in eine offenere Form überführt und Kontakt zugelassen werden.

 

Inlandsadoption2023-02-08T23:53:48+01:00

Als Inlandsadoption bezeichnet man alle Adoptionen, die innerhalb Deutschlands stattfinden.

Internationale Adoption / Auslandsadoption2023-02-08T23:46:11+01:00

Immer, wenn für ein Kind durch die Adoption ein Wechsel von einem Land (Heimatstaat) in ein anderes Land (Aufnahmestaat) erfolgt, handelt es sich um eine internationale Adoption.

Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten spielt dabei keine Rolle. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für internationale Adoptionen gelten also auch für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, wenn sie dort ein Kind adoptieren und mit diesem zurück nach Deutschland kommen. Und genauso für in Deutschland lebende Nichtdeutsche, die ein Kind in ihrem Heimatland adoptieren und nach Deutschland holen.

Jugendschutz2023-01-27T05:25:29+01:00

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern (bis 14 Jahren) und Jugendlichen (von 14 bis 18 Jahren) in der Öffentlichkeit. Es beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für sie ausgehen kann.

Enthalten sind zum Beispiel Regelungen zum Schutz vor unangemessenem Alkohol- oder Tabakkonsum, Glücksspiel und problematischen Medieninhalten sowie zum Aufenthalt in Gaststätten oder bei Tanzveranstaltungen.

BUCH-TIPP:
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ Herausgeber: BMFSFJ

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-09-16T13:16:44+02:00

Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, wird für 36 Monate (ab dem auf die Geburt folgenden Monat) im Allgemeinen je ein zwölftel Entgeltpunkt bei einer späteren Rentenzahlung angerechnet (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €). Sind für den Zeitraum der Anrechnung noch andere Beiträge z.B. aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, werden sie gekürzt, wenn sie zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI).

Wenn gleichzeitig mehrere Kinder bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats nach der Geburt erzogen werden, erfolgt wegen des Zusammentreffens keine Kürzung, sondern die Monate werden angehängt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt die Anrechnung von je einem zwölftel Entgelt-punkt bei einer späteren Rentenzahlung nur für 30 Monate (§ 249 SGB VI).

> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung LINK

Kindeswille2023-01-19T13:38:57+01:00

In jedem Alter haben Kinder einen eigenen Willen. Sie können ihn durch verbale Sprache, aber auch mittels einer großen Palette weiterer Ausdrucksmöglichkeiten mitteilen: durch Körpersprache, über kreative Ausdrucksformen wie Malen und Zeichnen, im Spiel, durch Freude, Weinen, Verweigern, die Ausbildung psychosomatischer Symptome und vieles mehr.

Ist der kindliche Wille vor wichtigen Entscheidungen über die Zukunft des Kindes zu erkunden – beispielsweise in Hilfeplan- oder Gerichtsverfahren –, muss ausführlich, einfühlsam und in Kenntnis der bisherigen Lebensgeschichte vorgegangen werden. Je jünger ein Kind ist, desto hilfreicher ist es, im Interesse des Kindes auch seine Bezugspersonen anzuhören.

Manchmal äußern sich Kinder unterschiedlich gegenüber verschiedenen Menschen oder abhängig von der Situation. Nicht selten sind ihre Gefühle ambivalent, weil sie Unsicherheit oder >Loyalitätskonflikte empfinden. Und natürlicherweise werden sie von ihren Bezugspersonen beeinflusst. Dies macht es zwar schwierig, aber trotzdem unerlässlich, dass kompetente Fachkräfte die Wünsche, Ängste und Vorstellungen des Kindes erkunden.

Artikel 12 UN-KRK erläutert das Recht auf eine Berücksichtigung des Kindeswillens in allen das Kind berührenden Angelegenheiten.

Vor allem in familiengerichtlichen Verfahren spielt der Wille des Kindes eine wesentliche Rolle. Mit zunehmendem Alter ist der Kindeswille vom Gericht entsprechend stärker zu berücksichtigen. Ziel der Anhörung eines Kindes ist, es als Betroffenen angemessen zu beteiligen am Entscheidungsprozess über seine Zukunft.

Da das Kind selbst aber vielleicht nicht alle Konsequenzen überschauen kann, darf es nicht mit der alleinigen Verantwortung für die Entscheidung überfordert werden. Im Zweifel müssen die Wünsche des Kindes deshalb gegen seine, von den Erwachsenen definierten Schutzinteressen abgewogen werden. In diesem Fall wird nach dem sogenannten „wohlverstandenen Kindesinteresse“ entschieden. Weicht der Richterspruch vom Willen des Kindes ab, sind diesem die Gründe hierfür altersgerecht mitzuteilen .

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Kindeswohl2024-10-11T13:15:21+02:00

Der 1959 erstmals eingeführte und auch im deutschen Recht verwendete Begriff „Wohl des Kindes“ (”best interests of the child”) ist Richtschnur für alle Kinder betreffende Entscheidungen. Auch in den UN-Kinderrechten ist es der maßgebliche Grundsatz (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK):

Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.”

Kindeswohl und – davon abgeleitet auch die Kindeswohlgefährdung – sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie wurden nicht verbindlich juristisch definiert. Die Offenheit der Termini bietet den Vorteil, dass jeder einzelne Fall genau betrachtet werden muss. Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass den entscheidenden Erwachsenen viel Spielraum bleibt für die Verwirklichung ihrer eigenen Vorstellungen davon, was gut für Kinder sei.

Prof. Dr. Jörg Maywald empfiehlt folgende Arbeitsdefinition des Begriffs Kindeswohl, die die wichtigsten Kriterien umfasst:

Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.”
(Quelle: Maywald: Kinder haben Rechte! S. 104)

Der Vorrang des Kindeswohls und das Recht auf Beteiligung des Kindes – der >Kindeswille – stehen in einem engen Zusammenhang.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Kontinuitätssicherung2023-01-19T13:42:08+01:00

Wiederholte Ortswechsel und Beziehungsabbrüche können die Entwicklungsbedingungen von Kindern erheblich verschlechtern. Das Pflegekind hat ein Recht auf die Entwicklung einer kontinuierlichen Lebensperspektive und den Erhalt seiner Pflegefamilie, sobald es sich dort beheimatet hat.

Ist die >Rückführung eines Pflegekindes in seine leibliche Familie nicht möglich, so benötigen die leiblichen Eltern dauerhaft Unterstützung und Beratung, um die Trennung zu verarbeiten und zu einer positiven Rolle im Leben ihres Kindes zu finden. Für die Entwicklung des Pflegekindes ist es wichtig, die Erlaubnis seiner Eltern zum Aufwachsen in der Pflegefamilie zu bekommen.

Wie alle Familien können auch Pflegefamilien in Krisen geraten (z. B. Trennung, schwere Krankheit, Tod). Kontinuitätssicherung bedeutet an dieser Stelle vor allem zu schauen, mit welchen Hilfen das Pflegeverhältnis erhalten werden kann.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Krankenversicherung2022-09-10T17:13:21+02:00

Ist ein Pflegekind weder bei der Krankenversicherung der Herkunfts- noch bei der der Pflegeeltern mitversichert, trägt das Jugendamt die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung (§ 40 SGB VIII).

Da Pflegeeltern ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, muss das Jugendamt auch für notwendig werdende Zuzahlungen aufkommen. Das sind zum Beispiel kieferorthopädische Behandlungen. Medizinische Leistungen, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören, müssen nicht vom Jugendamt übernommen werden.

Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Medienanfragen2023-01-27T05:11:58+01:00

Immer wieder ist die Presse interessiert an authentischen Berichten über Pflege- und Adoptivfamilien. Im Umgang mit Medien (Fotos, Filme, Interviews, Reportagen, Berichte über Aktivitäten der Pflegefamiliengruppe) sind die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu wahren. Pflegeeltern dürfen nicht ohne Wissen des Jugendamtes und Zustimmung der Sorgeberechtigten öffentlich über ein bestimmtes Kind berichten oder es abbilden.

Liegt die Zustimmung vor, ist es trotzdem üblich, die Namen aller Beteiligten zu ändern und Kinder nur von hinten oder „getarnt“ (unkenntlich gemachtes Gesicht, Perücke, Kostümierung usw.) zu zeigen. Da das nähere Umfeld in der Regel den Einzelfall trotzdem erkennt, sollten Äußerungen und Darstellungen sehr gut durchdacht sein. In den allermeisten Fällen hat der Porträtierte keinen Einfluss auf den fertigen Film oder Artikel.

Die Darstellung der Familien- bzw. Pflegekindergeschichte in sozialen Netzwerken sollte unterbleiben oder nur so kommuniziert werden, dass keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Personen und Orte möglich sind. Dasselbe gilt für Beiträge in Foren, egal ob öffentliche oder geschlossene Gruppen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Migrationsgeschichte des Kindes2024-02-09T16:29:47+01:00

Die in der UN-KRK geforderte Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft eines Kindes und seine Religionsfreiheit finden Niederschlag in § 9 Absatz 2 SGB VIII. Sie gewinnen an Bedeutung durch die Inobhutnahmen aus Migrantenfamilien und von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

TIPP:
Pressemitteilung der BAG Adoption und Inpflege vom 15.07.2015:
Position zur Wahrung der kulturellen und religiösen Identität von Pflegekindern

Namensänderung2023-05-23T18:29:36+02:00

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut.

Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015).

Bei Pflegekindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen auch die Behörden im Heimatland einer Namensänderung zustimmen.

Als praktikabler Kompromiss hat sich erwiesen, wenn das Pflegekind auf seinen Wunsch hin und nach Rücksprache der Pflegeeltern mit Erzieherinnen, Lehrerinnen, Trainer*innen, u. ä. im Alltag den Familiennamen der Pflegefamilie oder einen Doppelnamen verwenden kann.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Offene Adoption2023-03-29T20:50:47+02:00

Bei einer sogenannten offenen Adoption besteht persönlicher Kontakt zwischen den beiden Familien und zum Kind in dem Umfang, den die Adoptiveltern zulassen. Aus diese Weise können die leiblichen Eltern am Aufwachsen ihres Kindes Anteil nehmen und das adoptierte Kind lernt sie kennen.

Öffentliche Familie2024-10-11T13:25:50+02:00

Als Pflegefamilie eine “öffentliche Familie” zu sein bedeutet, dass man in seiner Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt ist.

Öffentliche Träger der Jugendhilfe2024-10-11T14:59:43+02:00

Auf der örtlichen Ebene sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise mit ihren Jugendämtern „Öffentliche Träger der Jugendhilfe“.

Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung richten sich zuvorderst an diese.

Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an “Freie Träger der Jugendhilfe” übertragen, mit denen sie partnerschaftlich zusammenarbeiten und die sie fördern (§ 4 SGB VIII).

Siehe auch: > Träger der Jugendhilfe und > Freie Träger der Jugendhilfe

Ombudstellen2023-01-19T13:55:54+01:00

Um im Konfliktfall mit der Gewährungspraxis der Jugendhilfe die Rechte und Ansprüche von Betroffenen (insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung) umzusetzen, steht ein wachsendes Netzwerk von Ombudsstellen in der Jugendhilfe bereit. Dort beraten und unterstützen sozialpädagogische, juristische und psychologische Fachkräfte bei Beschwerden wegen rechtswidrigem Verwaltungshandeln in der Jugendhilfe und helfen jungen Menschen und deren Familien bei begründetem, aber unerfülltem Jugendhilfebedarf (§ 9a SGB VIII).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

TIPP: www.ombudschaft-jugendhilfe.de

Partizipation2024-10-11T14:38:33+02:00

Oft werden die Begriffe Partizipation und > Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren.

Der ursprünglich politische Begriff Partizipation umfasst demokratisch begründete Formen im Kontinuum zwischen Mitwirkung, Mitbestimmung und Selbstbestimmung. Partizipation ist das altersunabhängige Recht gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Eingefordert wird sie hauptsächlich in Schlüsselsituationen und verfassten Entscheidungsgremien.

Das strukturelle Partizipationsrecht der Kinder in den Hilfen zur Erziehung (§ 8 SGB VIII) dient auch dem Ausgleich der Machtverhältnisse und einem Interessenkompromiss zwischen den Generationen.

Pass, Pflegekind ohne Pass2024-01-04T14:56:22+01:00

In Deutschland geborene Pflegekinder mit ausländischen Wurzeln, die nicht beim Heimatland ihrer Eltern registriert wurden, können nur unter sehr erschwerten Bedingungen einen Pass bekommen. Daher sind unter Umständen auch ihre Pflegefamilien eingeschränkt, wenn sie ihren Urlaub mit dem Kind in einem anderen Land verbringen möchten.

Bleibt die Pflegefamilie im Schengenraum, ist es sinnvoll eine Bestätigung über die Pflegekindschaft durch das Jugendamt bzw. – falls Sorgerechtsanteile bei den Pflegeeltern liegen – über das Familiengericht dabeizuhaben.

Reisen mit Pflegekindern, die keinen Pass besitzen, über den Schengenraum hinaus, sind nicht zu empfehlen.

Perspektivklärung2024-10-11T13:24:05+02:00

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt – ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig.

Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint.

Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Pflegegeld2024-08-27T12:17:56+02:00

Pflegeeltern erhalten ein monatliches Pflegegeld, das vom zuständigen Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) ausgezahlt wird. Die Höhe kann je nach Bundesland und Kommune variieren.

Das steuerfreie Pflegegeld unterteilt sich in:

  • Unterhalt des Kindes (Kosten für den Sachaufwand)
    Dieser Pauschalbetrag ist vom Alter des Kindes abhängig und zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterkunft (Wohnen, Energie, Instandhaltung), Bekleidung und weiterer Bedürfnisse vorgesehen.
  • Kosten für die Pflege und Erziehung (Erziehungsaufwand)
    Da Pflegeeltern grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind, ist dies als eine Art  Aufwandsentschädigung für die Pflegepersonen gedacht. Der Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes.
  • Pauschalbetrag für Unfallversicherung der Pflegepersonen
    Pro betreuendem Pflegeelternteil wird ein Zuschuss für nachgewiesene Aufwendungen für deren Unfallversicherung in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
  • Pauschalbetrag für Alterssicherung der Pflegepersonen
    Pro Pflegekind erhält eine Pflegeperson den hälftigen Betrag des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern ihre Art der Rentenabsicherung den Kriterien ihres Jugendamtes entspricht.

Viele Jugendämter orientieren sich mit ihren Zahlungen an den jährlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (2024). Diese berücksichtigen eventuelle Steigerung der Lebenshaltungskosten privater Haushalte.

 

Pflegekinder mit besonderem Bedarf2023-03-12T15:43:53+01:00

Aufgrund starker Entwicklungsverzögerungen, wesentlicher Behinderungen oder schwerer Gewalt-, Missbrauchs- bzw. Vernachlässigungserfahrungen können Pflegekinder einen erhöhten finanziellen oder erzieherischen Bedarf haben.

Hier kann die Jugendhilfe ein erhöhtes Pflegegeld zahlen, sowohl bei den Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch beim Erziehungsbeitrag.

Grundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII, der darauf hinweist, dass abweichende Leistungen geboten sein können, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht.

Pflegekindzufriedenheit2023-01-27T05:15:46+01:00

Als einen wichtigen Punkt erachtet Dr. Yvonne Gassmann, den von ihr geprägten Begriff der Pflegekindzufriedenheit:

Nur Pflegekindern, die mit ihrer Situation zufrieden sind, gelingt eine sichere Identitätsbildung.

Dafür brauchen sie viel Unterstützung und mehr Zeit als andere Heranwachsende.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Pflegeperson ist Leistungsempfänger des SGB II2023-03-12T15:54:45+01:00

Zählt die Pflegefamilie zu den Leistungsempfängern des SGB II, kann die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen erfolgen. Obwohl Pflegekinder im Haushalt leben, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen.

Reicht deshalb im Einzelfall das Pflegegeld nicht aus, kann nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII eine Anpassung der Jugendhilfeleistungen erforderlich sein.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als erwerbsmäßige Erziehungsperson2024-09-16T13:33:39+02:00

Wird die Erziehung von Pflegekindern erwerbsmäßig ausgeübt, ist die Frage der Versicherungs-pflicht nach § 2 SGB VI zu prüfen.

Privatsphäre der Pflegefamilie2023-01-19T14:02:35+01:00

Um einem Pflegekind ein weitgehend von Normalität geprägtes Aufwachsen in seiner Pflegefamilie zu ermöglichen, ist der Respekt vor der Privatsphäre der Pflegefamilie unerlässlich. Auch sie steht unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes.

Pflegeeltern sind keine Dienstleister, sondern Partner der Jugendhilfe, sie wirken als sogenannte >öffentliche Familie.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Pubertierende Pflegekinder2023-01-27T05:15:10+01:00

In der Pubertät, wenn das „sich Reiben“ an den Erwachsenen ein notwendiges Entwicklungsstadium auf dem Weg zur Ablösung ist, können große Spannungen in Pflegefamilien entstehen. Ein gewisser Grad an Unzufriedenheit mit den elterlichen Regeln ist alterstypisch.

Fatal wird es, wenn Fachkräfte „normale“ Konflikte zwischen Pflegeeltern und Pflegekind zum Anlass für eine unüberlegte und plötzliche Beendigung eines Pflegeverhältnisses nehmen. Damit nimmt man dem jungen Menschen ein wichtiges Lernfeld und seine Beheimatung.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Qualitätsstandards2023-01-19T14:08:18+01:00

Die Qualität der familialen Erziehung durch Pflegepersonen, die im Allgemeinen keine pädagogische Vorbildung mitbringen müssen, braucht verbindliche Standards für die Auswahl und Vorbereitung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung. Dazu gehören sowohl Unterstützung und Fortbildung, als auch >Krisenintervention und regelmäßige >Entlastung der Pflegeeltern.

Die notwendige Unterstützung der leiblichen Eltern des Kindes gehört ebenfalls zu diesen Aufgaben und darf nicht den Pflegeeltern aufgebürdet werden. Solche strukturellen Rahmenbedingungen finden sich bislang nicht in allen Jugendamtsbereichen. Sie bieten jedoch die beste Voraussetzung für das Gelingen von Pflegeverhältnissen, deren gesamtgesellschaftlicher Nutzen über die Einzelfallhilfe weit hinausreicht.

Eine breitere Einbeziehung >Freier Träger der Jugendhilfe, wie sie vielerorts schon praktiziert wird, könnte gleichfalls zu einer Weiterentwicklung und Qualitätssicherung in der Pflegekinderhilfe beitragen.

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung2023-02-08T16:37:45+01:00

Jedes Kind sollte von Anfang an mit dem Wissen um seine Herkunft aufwachsen. Denn zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind, ist stark mit der Bildung einer eigenen Identität verknüpft. Nicht zu wissen, von welcher Familie man anstammt, kann dagegen sehr belastend sein.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Das Kind soll alle nötigen Information erhalten, die zur Aufklärung seiner Herkunft beitragen können.

Allerdings  steht das Recht des Kindes auf Kenntnis der biologischen Abstammung dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre der leiblichen Eltern gegenüber. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen werden.

Rechtsgrundlagen:

Religiöse Erziehung2023-01-27T05:14:39+01:00

Zu den Rechten leiblicher Eltern gehört die Festlegung der Religionszugehörigkeit und religiöse Erziehung ihres Kindes. Auch die diesbezüglichen Entscheidungen von Eltern, denen anschließend das Sorgerecht entzogen wurde, sind weiter zu berücksichtigen.

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) räumt Kindern ab 10 Jahren das Recht ein, bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung ihres religiösen Bekenntnisses angehört zu werden (§ 3 Absatz 2 RKEG). Ab 12 Jahren darf man nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (§ 5 RKEG). Jugendlichen ab 14 Jahren steht die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen (§ 5 RKEG).

Sozialdatenschutz /Sozialgeheimnis2023-01-27T05:23:11+01:00

Der Sozialdatenschutz leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Pflegeeltern unterliegen zwar grundsätzlich nicht den für das Jugendamt geltenden Datenschutzbestimmungen (§ 64 SGB VIII, § 65 SGB VIII), jedoch sind sie gehalten, Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Herkunftseltern sowie des Kindes vertraulich zu behandeln und genau zu prüfen, ob die Weitergabe von Informationen über das Kind wirklich erforderlich ist.

Für die Wahrnehmung der Erziehung und Betreuung ist es mitunter nötig, Daten an Erzieher*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen, Therapeut*innen oder andere Bezugspersonen des Kindes weiterzugeben, um z. B. Ursachen spezieller Verhaltensweisen durch Hintergrundinformationen besser nachvollziehbar zu machen. Nützlich ist, wenn im Pflegevertrag eine möglichst konkrete Befugnis die Informationsweitergabe an Dritte klarstellt.

Ein Austausch unter Pflegeeltern über die Kinder innerhalb von Selbsthilfegruppen, Supervisionen oder ähnlichem ist dagegen unerlässlich, setzt aber voraus, dass die Gruppe nach außen Verschwiegenheit über die internen Gespräche vereinbart hat und einhält.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)2023-01-27T05:23:37+01:00

Das SGB VIII umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Umsetzung dieses Leistungsgesetzes für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern liegt gemäß § 85 SGB VIII überwiegend bei den >Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Das Gesetz setzt auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch Angebote und Leistungen für unterschiedliche Lebenssituationen. Es legt einen einheitlichen Rahmen fest, soweit das jeweilige Landesrecht nicht unterschiedliche Regelungen trifft.

Das SGB VIII enthält Bestimmungen für Kinder (0-14 Jahre), Jugendliche (14-18 Jahre) und junge Volljährige (18-27 Jahre) (§ 7 Absatz 1 SGB VIII).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Stiefkindadoption2023-02-08T23:57:02+01:00

Die Annahme eines Stiefkindes durch neue Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder nicht verheiratete Partner der Mutter oder des Vaters bewirkt, dass lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Elternteil erlischt – allerdings nicht, wenn
dieser bereits verstorben ist und das Sorgerecht innehatte.

Das Kind erhält in diesem Fall eine dritte Abstammungslinie dazu.

Stiefkindadoptionen machen die größte Gruppe von Adoptionsfällen in Deutschland aus
und betreffen im Durchschnitt ältere Kinder als bei Fremdadoptionen.

Kritisch diskutiert wird, dass mit dieser Maßnahme oft nur das Sorgerecht geregelt werden soll, das Kind damit jedoch den Verlust eines Elternteils in Kauf nehmen muss.

Taschengeld2024-01-10T11:32:04+01:00

Über die Pflicht der Auszahlung von Taschengeld und dessen Höhe gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Jedoch enthält der durch die Jugendhilfe an die Pflegeeltern gezahlte Unterhalt einen „angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen“ (§ 39 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).

(Pflege)-Eltern wird empfohlen, Taschengeld zur Einübung des Umgangs mit Geld regelmäßig und nach Alter gestaffelt auszuzahlen. Klar sollte sein, ob und welche Ausgaben die Kinder und Jugendlichen davon bestreiten sollen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

TIPPS:

Testament der Pflegeeltern2023-01-27T05:24:02+01:00

Da ein Pflegekind – außer in Verwandtschaftspflege – nicht mit seiner Pflegefamilie verwandt ist, ist es kein gesetzlicher Erbe der Pflegeeltern. Wollen diese ihrem Pflegekind etwas hinterlassen, so müssen sie dies testamentarisch regeln. Dabei ist es ratsam, einen Notar hinzuzuziehen.

Will man einem, von Behinderung betroffenen Pflegekind etwas vermachen, das möglicherweise lebenslang auf Hilfeleistungen angewiesen sein wird, bietet ein sogenanntes Behinderten-Testament eine gute Möglichkeit. Auch dieses sollte ein Fachmann aufsetzen.

In der Erbschaftssteuer werden Pflegekinder in die Steuerklasse III eingeordnet unter die „übrigen Erwerber“, für die der niedrigste Freibetrag gilt (§ 15 ErbStG, §16 ErbStG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Träger der Jugendhilfe2024-10-11T15:00:11+02:00

Mit dem Begriff “Träger” werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben.

Es wird unterschieden in:

  • > Öffentliche Träger der Jugendhilfe:
    Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung.
  • > Freie Träger der Jugendhilfe:
    Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an die öffentliche Träger nicht-hoheitliche Aufgaben übertragen können.

Das Jugendhilferecht begrüßt ausdrücklich eine Vielfalt von Angeboten verschiedener Institutionen, Organisationen und Gruppen, damit unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch können die Leistungsberechtigten ihr Recht wahrnehmen, zwischen verschiedenen Anbietern zu wählen (§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht).

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe regelt § 4 Abs. 1 SGB VIII.

U-25 Schein2023-01-27T04:43:59+01:00

Da Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen müssen, grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten durch die Sozialhilfe haben, benötigen ehemalige Pflegekinder u. U. einen sogenannten U25-Schein, auf dem ihnen das Jugendamt gegenüber dem örtlich zuständigen kommunalen Träger bestätigt, dass sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können (§ 22 Absatz 5 SGB II).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Umgang2022-09-10T17:12:06+02:00

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel haben. Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können.

Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten.

Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt.

Pflegeeltern müssen lernen, den ihnen anvertrauten Kindern zu erlauben, sich für ihre Herkunftsfamilie zu interessieren.

Schon vor den ersten Kontakten, haben das Kind und die Herkunftseltern einen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung. Loyalitätskonflikte lassen sich durch einen von Wertschätzung getragenen Umgang vermeiden: Das gilt für den Umgang der Fachkräfte mit der Herkunftsfamilie ebenso wie für den Umgang der Pflegefamilie mit der Herkunftsfamilie. Das Kind kann beide Elternsysteme als wohlwollende Systeme wahrnehmen. In der Sicherheit und mit dem Gefühl des Geschütztseins in der Pflegefamilie kann ein Pflegekind positive Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie aufrechterhalten.

Quelle: PFAD Broschüre “Umgangskontakte von Pflegekindern mit ihren Herkunftsfamilien”

Umgangskontakt2023-05-23T17:29:07+02:00

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und eine klare Zielstellung. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel verfolgen.

Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können. Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten.

Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt.

Pflegeeltern müssen lernen, den ihnen anvertrauten Kindern zu erlauben, sich für ihre Herkunftsfamilie zu interessieren. Schon vor den ersten Kontakten, haben das Kind und die Herkunftseltern einen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung.

> Loyalitätskonflikte lassen sich durch einen von Wertschätzung getragenen Umgang vermeiden: Das gilt für den Umgang der Fachkräfte mit der Herkunftsfamilie ebenso wie für den Umgang der Pflegefamilie mit der Herkunftsfamilie.

Das Kind kann beide Elternsysteme als wohlwollende Systeme wahrnehmen. In der Sicherheit und mit dem Gefühl des Geschütztseins in der Pflegefamilie kann ein Pflegekind positive Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie aufrechterhalten.

UN-Behindertenrechtskonvention2023-01-27T05:25:58+01:00

Die 2006 beschlossene UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch für Deutschland. Der Begriff Behinderung wird in der Konvention nicht definiert, weil sich das Verständnis von Behinderung stetig weiterentwickelt.

In Artikel 1 heißt es: “Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Das Leitbild der Konvention ist das Menschenrecht auf >Inklusion. Es geht nicht um bloße Fürsorge und den Ausgleich von Defiziten, sondern darum, allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sind als vollwertige Bürger der Gesellschaft anzuerkennen.

Kernpunkte der Konvention sind die Gleichberechtigung aller, die Abschaffung von Barrieren und die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens. Das Übereinkommen bestätigt die allgemeinen Menschenrechte auch für von Behinderung betroffene Menschen und enthält eine Vielzahl spezieller, auf ihre Lebenssituation abgestimmte Regelungen – darunter auch wichtige Kinderrechte.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

UN-Kinderrechtskonvention2023-01-27T05:24:30+01:00

Am 20. November 1989 verabschiedete die UN-Vollversammlung einstimmig das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Dadurch wurden die Kinderrechte erstmals völkerrechtlich verbindlich.

Sie formulieren in 54 Artikeln die allgemeinen Menschenrechte aus der spezifischen Perspektive von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Heranwachsenden zu schaffen und setzt Mindeststandards.

Als Leitlinien zum Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention gelten vier Grundprinzipien (general principles):

  • das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2),
  • der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3),
  • das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) und
  • die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12).

Daraus ergeben sich viele Einzelrechte, die in Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte (protection, provision, participation) unterteilt werden können.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Unbegleitete internationale Adoptionen2023-03-29T21:16:34+02:00

Seit 01.04.2021 sind unbegleitete Auslandsadoptionen in Deutschland verboten (§ 2b Adoptionsvermittlungsgesetz). Sie sind sowohl für die aufnehmenden Eltern als auch für die Kinder riskant, weil sie ohne die fachliche Betreuung durch deutsche Adoptionsvermittlungsstellen stattfinden. Die aufnehmende Familie wird nicht vorbereitet und auf ihre Eignung überprüft. Es gibt keine Nachbetreuung und Unterstützung der Familien bei auftretenden Problemen.

Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern2023-01-27T04:45:35+01:00

Da ein großer Teil der leiblichen Eltern von Pflegekindern ihren überwiegenden Lebensunterhalt durch Transferleistungen bestreiten, ist wahrscheinlich, dass Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern an ihr erwachsenes Kind, das nicht bei ihnen aufgewachsen ist, früher oder später auf ehemalige Pflegekinder zukommen.

Haben sich die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater trotz Fremdplatzierung gut gekümmert, spricht nichts dagegen, dass sie ihr erwachsenes Kind im Alter unterstützt. Doch dies ist nicht immer zumutbar. Im Einzelfall ist es möglich gerichtlich prüfen zu lassen, inwieweit die Eltern eine „eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht“ haben oder „die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre“ (§ 1611 BGB).

Dann kann das Gericht eine Beschränkung oder den Wegfall der Verpflichtung bestimmen. Um hier auch noch im Nachhinein Nachweise erbringen zu können, empfiehlt es sich, Schriftstücke aufzuheben. Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, nur in Ausnahmefällen zu entscheiden, dass eine Unterhaltspflicht nicht zumutbar ist.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verbleibensanordnung2023-01-19T14:44:07+01:00

Lebt ein Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die sorgeberechtigten Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, so können die Pflegeeltern beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um zu erreichen „dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“ (§ 1632 Absatz 4 BGB).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verfahrensbeistand2023-05-23T17:18:44+02:00

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand (“Anwalt des Kindes”) zur Seite zu stellen.

Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verfahrensbeistand / Anwalt des Kindes2023-01-19T14:46:44+01:00

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Verwandtenadoption2023-02-08T23:42:40+01:00

Ist das Kind mit den/dem Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, spricht man von einer Verwandtenadoption (§ 1756 BGB). Sie bewirkt, dass nur die Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Eltern erlöschen.

Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption2023-02-08T23:43:33+01:00

Die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 BGB) ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Z.B. kommt sie dann in Frage, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, da der/die Anzunehmende bereits als Kind in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

Auf diesem Weg kann z.B. die >Adoption eines Pflegekindes stattfinden. Ein Pflegekind kann sich bei Volljährigkeit – nun ohne die Zustimmung seiner leiblichen Eltern zu benötigen – von seiner Pflegefamilie adoptieren lassen.

Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung2024-09-16T13:37:25+02:00

Zeiten der Erziehung eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung nur berücksichtigt, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgte und grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Für Angehörige berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Beamte, Anwälte) gelten eigene Anrechnungsvorschriften.

Bei Pflegekindern gilt dies nur, wenn eine familienähnliche Beziehung angenommen und die Erziehung nicht als erwerbsmäßig erachtet wird. Bereitschaftspflegeeltern sind damit zurzeit von einer Anrechnung ausgeschlossen.

Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Zeiten der Kindererziehung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI grundsätzlich der leiblichen Mutter zugeschlagen. Soll davon abgewichen werden, was bei der Annahme von Pflege- oder Adoptivkindern im allgemeinen der Fall ist, ist dies zeitnah zu beantragen.

Denn sobald für die Mutter oder eine andere benannte Person unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde, ist nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei einer anderen Person (hier speziell die Pflege- und Adoptiveltern) nicht mehr möglich!

Vorerfahrungen des Pflegekindes2023-01-27T05:13:54+01:00

Informationen über die Vorgeschichte des Pflegekindes sind wichtig, um es gut begleiten und seine Verhaltensmuster besser verstehen zu können. Gegebenenfalls müssen die Pflegeeltern diese bei den Fachkräften einfordern.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Wächteramt2023-05-23T17:11:45+02:00

Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII).

Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK).

Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren.

Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Wertschätzung2024-10-11T13:20:26+02:00

Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zählt, dass Fachkräfte die Arbeit von Pflegeeltern grundsätzlich wertschätzen und sie als Partner in der Sorge für das fremduntergebrachte Kind anerkennen.

Eine unterstützende Begleitung des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt und ggf. einen freien Träger ist die beste Form einer vorbeugenden Krisenintervention. Im Rahmen der fachlichen Unterstützung von Pflegefamilien ist es zudem angezeigt, ihnen regelmäßig Fortbildung und unabhängige Supervision sowie Entlastung anzubieten und sie auf Selbsthilfegruppen, wie Pflegeelternvereine und deren vielfältige Angebote hinzuweisen.

Wohlverhaltensregel2024-10-11T13:12:17+02:00

Pflegeeltern unterliegen – genauso wie die leiblichen Eltern – der sogenannten Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese will ihre konstruktive Zusammenarbeit zum sichern (> Kindeswohl) und verbietet, dass die beiden Parteien einander vor dem Kind schlechtmachen und es damit in einen Loyalitätskonflikt bringen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Pflegeeltern z. B. Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern bagatellisieren oder verleugnen müssen. Eine kindgerechte, altersentsprechende und soweit wie möglich wertschätzende Aufklärung ist anzustreben.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

Zuschuss zur Alterssicherung der Pflegeperson2024-09-16T13:40:49+02:00

Nach § 39 (4) SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“.

Dazu müssen Pflegeeltern mit ihrem zuständigen Jugendamt besprechen, welcher ihrer Verträge bzw. welcher neu abzuschließende Vertrag zur Altersversorgung gefördert werden kann („nachgewiesene Aufwendungen“).

Empfohlen wird, dass eine der Pflegepersonen diesen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jedes betreute Pflegekind erhält (Empfehlungen für 2024). Die Pflegeperson muss dafür selbst (mindestens) genauso viel in den Vertrag einzahlen („hälftige Erstattung“). Die Höhe des Zuschusses sowie die an die Verträge gestellten Bedingungen können von Jugendamt zu Jugendamt variieren.

Eine gesetzliche Rentenversicherung ist immer förderfähig. Private Anlageformen prüft jedes Jugendamt für sich. Überwiegend legen die Jugendämter darauf Wert, dass die Auszahlungen aus der Altersvorsorge in Form lebenslanger monatlicher Leistungen erbracht werden.

Erkennt ihr Jugendamt ihren Altersvorsorgevertrag an, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung der Pauschale, der ggf. jährlich an die Kosten der Versicherung angepasst wird.

Rentenansprüche, die man mit derartig niedrigen Beiträgen erwerben kann, sind nur gering.

Zwangsadoption2023-03-29T15:24:36+02:00

Unter Zwangsadoptionen versteht man politisch motivierte, staatliche Übergriffe in die Erziehung von Kindern und das Familienleben. Sie sind nicht am Kindeswohl orientiert, sondern sollen entweder Eltern sanktionieren oder Kinder aus Minderheiten fremdplatzieren, um sie ihren Familien und ihrer Kultur zu entfremden.

Zwangsadoptionen sind zum Beispiel bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der DDR, der Schweiz, Australien, Argentinien, Kanada oder den USA.

TIPP: Im Rahmen der Aufarbeitung politisch motivierter Adoptionen in der DDR (Zwangsadoptionen) wurde eine Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle (ZAuV) eingerichtet, an die sich betroffene Adoptivkinder, leibliche Eltern, Adoptiveltern und Angehörige wenden können.

Zweckgleiche Leistungen2023-05-23T17:00:17+02:00

Hat ein Pflegekind – neben dem Anspruch auf Unterhalt an die Jugendhilfe – auch das Recht auf weitere zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, ist wesentlich, ob diese demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht sind oder nicht.

Kindergeld, (Halb-)Waisenrente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausgleichrente gemäß Opferentschädigungsgesetz u. ä. werden mit dem Pflegegeld verrechnet.

Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Grundrente in der Opferentschädigung oder Versicherungsleistungen verbleiben dem Kind, da sie andere Zielsetzungen als den Unterhalt verfolgen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”

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