Fremdunterbringung

Jugendämter und Vormundschaftsgerichte legen unter Beteiligung der leistungsberechtigten Eltern und ggf. des Kindes und seines engeren sozialen Umfeldes fest, welcher Art der Fremdbetreuung das Kind zugeführt wird ( § 36 Absatz 1 SGB VIII). Bei dieser Entscheidung spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. Alter und erzieherische sowie therapeutische Bedarfe des Kindes, Dauer der geplanten Unterbringung, Ressourcen der weiteren Herkunftsfamilie, Möglichkeiten der Jugendhilfe vor Ort usw. Je jünger ein Kind ist, desto wichtiger ist für sein Aufwachsen eine familiäre Umgebung, die dem Kind im Rahmen konstanter, fürsorglicher und belastbarer Beziehungen Schutz und Geborgenheit sowie Erziehung und Bildung vermittelt. Die Jugendhilfe bietet ein breites Spektrum von Fremdunterbringung an, die auf [...]

Von |2023-01-18T18:06:08+01:0018. Januar 2023||

Freie Träger der Jugendhilfe

Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an „freie Träger der Jugendhilfe“ übertragen. Die meisten davon sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen). Es gibt auch privat-gewerbliche Träger. Die freien Träger betreiben neben dem Jugendamt einen großen Teil der Einrichtungen und Dienste für Mädchen, Jungen und Familien. Diese Vielfalt schafft in der Jugendhilfe die Möglichkeit, dass Angebote mit unterschiedlichen Wertorientierungen, Inhalten und Methoden zur Verfügung stehen (§ 3 SGB VIII). Der öffentliche Träger kooperiert partnerschaftlich mit den freien Trägern und fördert diese (§ 4 SGB VIII). siehe auch: >Öffentliche Träger der Jugendhilfe >Träger der Jugendhilfe

Von |2023-01-18T18:01:32+01:0018. Januar 2023|, |

Erbschaft eines Pflegekindes aus der leiblichen Familie

Tritt für ein Pflegekind ein Erbfall aus seiner leiblichen Familie ein, so gehen sowohl das Vermögen, als auch die Verbindlichkeiten (ggf. auch Bestattungskosten) des Erblassers auf den oder die Erben über (§§ 1922 ff. BGB). Um zu verhindern, dass ein Kind nur Schulden erbt, kann der Sorgerechtsinhaber innerhalb einer Frist das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB). Mitunter kann es sinnvoll sein, wenn Pflegeeltern die Zuständigen hierauf rechtzeitig aufmerksam machen. Ansonsten beschränkt sich die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten aus einem Erbfall auf ihr Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit (§ 1629a BGB). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-18T17:58:40+01:0018. Januar 2023||

Diagnostik

Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern bei Bedarf Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen. Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflege- und Adoptivfamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflege- oder Adoptivfamilie und für erforderliche Therapievorschläge.

Von |2023-01-18T17:53:10+01:0018. Januar 2023|, |

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB ist ein Bundesgesetz, das die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es enthält auch die wesentlichen Regelungen über die Familie: das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 1616 ff. BGB), Unterhaltsansprüche (§ 1601 ff. BGB), Umgangsrecht und Erbrecht. Das BGB ist die maßgebliche Grundlage für Entscheidungen des Familiengerichts. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-18T17:58:08+01:0018. Januar 2023|, |

Begleitete Elternschaft

Für behinderte leibliche Eltern von Pflegekindern gibt es die Möglichkeit über einen geeigneten freien Träger Leistungen der >Eingliederungshilfe im Rahmen begleiteter Elternschaft zu erhalten, auch wenn ihr Kind in einer Pflegefamilie lebt. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern" TIPP: www.begleiteteelternschaft.de

Von |2023-01-27T04:54:41+01:0018. Januar 2023|, |

Partizipation

Oft werden die Begriffe Partizipation und >Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren. Der ursprünglich politische Begriff Partizipation umfasst demokratisch begründete Formen im Kontinuum zwischen Mitwirkung, Mitbestimmung und Selbstbestimmung. Partizipation ist das altersunabhängige Recht gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Eingefordert wird sie hauptsächlich in Schlüsselsituationen und verfassten Entscheidungsgremien. Das strukturelle Partizipationsrecht der Kinder in den Hilfen zur Erziehung (§ 8 SGB VIII) dient auch dem Ausgleich der Machtverhältnisse und einem Interessenkompromiss zwischen den Generationen. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T04:57:12+01:0018. Januar 2023|, |

Biographiearbeit

Durch Methoden der Biographiearbeit kann man Pflege- und Adoptivkindern das Integrieren negativer Erfahrungen und letztlich die Akzeptanz der eigenen Lebensgeschichte erleichtern. Pflege- und Adoptiveltern sammeln und ordnen zusammen mit dem Kind Informationen, Dokumente und wichtige Erinnerungsstücke seines Lebens und arbeiten so Erlebtes gemeinsam mit dem Kind wertschätzend auf. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern" BUCH-TIPP: Birgit Lattschar | Irmela Wiemann: Mädchen und Jungen entdecken ihre Geschichte: Grundlagen und Praxis der Biografiearbeit (2013)  

Von |2023-01-27T05:12:33+01:0018. Januar 2023|, , |

Beteiligung

Oft werden die Begriffe >Partizipation und Beteiligung synonym verwendet. Man kann aber zwischen weitreichenden Lebens- und Alltagsentscheidungen differenzieren. Beteiligung im engeren Sinne meint die Einbeziehung der Betroffenen in alltägliche, lebensweltbezogene Entscheidungen. Auch hier gibt es – wie bei der Partizipation – verschiedene Abstufungen, je nachdem, wie weit der Mächtigere Mitsprache gewährt. Beteiligung hat in den Hilfen zur Erziehung eine besondere Bedeutung (§ 8 SGB VIII) und ist auch eine Bildungsaufgabe. Sie baut auf die freiwillige aktive Teilnahme, Mitwirkung oder Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, Planungen und Aktivitäten. Der Erwachsene ist gefordert, sie bei der Willensbildung zu unterstützen, damit ernsthafte Aushandlungen stattfinden können. Diese Erziehungsarbeit erfordert Beziehungsarbeit, denn Entscheidungen [...]

Von |2023-01-27T05:39:59+01:0018. Januar 2023|, |

Beistandschaft

Bestehen Unstimmigkeiten zwischen Fachkräften und Pflegefamilie, sollen diese im Sinne des Kindes den Erhalt des Pflegeverhältnisses nicht unnötig gefährden. Deshalb kann für die Pflegeeltern die Hinzuziehung eines Beistandes nach § 13 SGB X hilfreich sein. Die begleitende Person sollte sachkundig sein, das Wohl des Kindes in den Fokus stellen und im klärenden Gespräch vermitteln können. Geeignete und erfahrene Beistände können z. B. über die PFAD Ortsgruppen und -vereine oder die PFAD Landesverbände gefunden werden. Quelle: PFAD Broschüre: "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-18T17:35:42+01:0018. Januar 2023||
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