Perspektivklärung

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt - ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig. Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint. Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Von |2023-01-19T14:04:46+01:0019. Januar 2023||

Pubertierende Pflegekinder

In der Pubertät, wenn das „sich Reiben“ an den Erwachsenen ein notwendiges Entwicklungsstadium auf dem Weg zur Ablösung ist, können große Spannungen in Pflegefamilien entstehen. Ein gewisser Grad an Unzufriedenheit mit den elterlichen Regeln ist alterstypisch. Fatal wird es, wenn Fachkräfte „normale“ Konflikte zwischen Pflegeeltern und Pflegekind zum Anlass für eine unüberlegte und plötzliche Beendigung eines Pflegeverhältnisses nehmen. Damit nimmt man dem jungen Menschen ein wichtiges Lernfeld und seine Beheimatung. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T05:15:10+01:0019. Januar 2023|, |

Privatsphäre der Pflegefamilie

Um einem Pflegekind ein weitgehend von Normalität geprägtes Aufwachsen in seiner Pflegefamilie zu ermöglichen, ist der Respekt vor der Privatsphäre der Pflegefamilie unerlässlich. Auch sie steht unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes. Pflegeeltern sind keine Dienstleister, sondern Partner der Jugendhilfe, sie wirken als sogenannte >öffentliche Familie. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-19T14:02:35+01:0019. Januar 2023||

Öffentliche Träger der Jugendhilfe

Auf der örtlichen Ebene sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise mit ihren Jugendämtern „Öffentliche Träger der Jugendhilfe“. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung richten sich zuvorderst an diese. Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an "Freie Träger der Jugendhilfe" übertragen, mit denen sie partnerschaftlich zusammenarbeiten und die sie fördern (§ 4 SGB VIII). Siehe auch: >Träger der Jugendhilfe >Freie Träger der Jugendhilfe

Von |2023-01-19T14:00:23+01:0019. Januar 2023||

Öffentliche Familie

Eine öffentliche Familie zu sein bedeutet, dass Pflegefamilien in ihrer Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein müssen. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt wäre. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-19T13:57:08+01:0019. Januar 2023||

Ombudstellen

Um im Konfliktfall mit der Gewährungspraxis der Jugendhilfe die Rechte und Ansprüche von Betroffenen (insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung) umzusetzen, steht ein wachsendes Netzwerk von Ombudsstellen in der Jugendhilfe bereit. Dort beraten und unterstützen sozialpädagogische, juristische und psychologische Fachkräfte bei Beschwerden wegen rechtswidrigem Verwaltungshandeln in der Jugendhilfe und helfen jungen Menschen und deren Familien bei begründetem, aber unerfülltem Jugendhilfebedarf (§ 9a SGB VIII). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern" TIPP: www.ombudschaft-jugendhilfe.de

Von |2023-01-19T13:55:54+01:0019. Januar 2023||

Namensänderung

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015). Bei Pflegekindern mit ausländischer [...]

Von |2023-01-19T13:51:35+01:0019. Januar 2023||

Medienanfragen

Immer wieder ist die Presse interessiert an authentischen Berichten über Pflege- und Adoptivfamilien. Im Umgang mit Medien (Fotos, Filme, Interviews, Reportagen, Berichte über Aktivitäten der Pflegefamiliengruppe) sind die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu wahren. Pflegeeltern dürfen nicht ohne Wissen des Jugendamtes und Zustimmung der Sorgeberechtigten öffentlich über ein bestimmtes Kind berichten oder es abbilden. Liegt die Zustimmung vor, ist es trotzdem üblich, die Namen aller Beteiligten zu ändern und Kinder nur von hinten oder „getarnt“ (unkenntlich gemachtes Gesicht, Perücke, Kostümierung usw.) zu zeigen. Da das nähere Umfeld in der Regel den Einzelfall trotzdem erkennt, sollten Äußerungen und Darstellungen sehr gut durchdacht sein. In den allermeisten Fällen hat der Porträtierte keinen Einfluss [...]

Von |2023-01-27T05:11:58+01:0019. Januar 2023|, |

Migrationsgeschichte des Kindes

Die in der UN-KRK geforderte Berücksichtigung der ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft eines Kindes und seine Religionsfreiheit finden Niederschlag in § 9 Absatz 2 SGB VIII. Sie gewinnen an Bedeutung durch die Inobhutnahmen aus Migrantenfamilien und von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. TIPP: Pressemitteilung der BAG Adoption und Inpflege vom 15.07.2015: Position zur Wahrung der kulturellen und religiösen Identität von Pflegekindern

Von |2024-02-09T16:29:47+01:0019. Januar 2023|, |

Kontinuitätssicherung

Wiederholte Ortswechsel und Beziehungsabbrüche können die Entwicklungsbedingungen von Kindern erheblich verschlechtern. Das Pflegekind hat ein Recht auf die Entwicklung einer kontinuierlichen Lebensperspektive und den Erhalt seiner Pflegefamilie, sobald es sich dort beheimatet hat. Ist die >Rückführung eines Pflegekindes in seine leibliche Familie nicht möglich, so benötigen die leiblichen Eltern dauerhaft Unterstützung und Beratung, um die Trennung zu verarbeiten und zu einer positiven Rolle im Leben ihres Kindes zu finden. Für die Entwicklung des Pflegekindes ist es wichtig, die Erlaubnis seiner Eltern zum Aufwachsen in der Pflegefamilie zu bekommen. Wie alle Familien können auch Pflegefamilien in Krisen geraten (z. B. Trennung, schwere Krankheit, Tod). Kontinuitätssicherung bedeutet an dieser Stelle vor allem [...]

Von |2023-01-19T13:42:08+01:0019. Januar 2023||
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