Pass, Pflegekind ohne Pass

In Deutschland geborene Pflegekinder mit ausländischen Wurzeln, die nicht beim Heimatland ihrer Eltern registriert wurden, können nur unter sehr erschwerten Bedingungen einen Pass bekommen. Daher sind unter Umständen auch ihre Pflegefamilien eingeschränkt, wenn sie ihren Urlaub mit dem Kind in einem anderen Land verbringen möchten. Bleibt die Pflegefamilie im Schengenraum, ist es sinnvoll eine Bestätigung über die Pflegekindschaft durch das Jugendamt bzw. - falls Sorgerechtsanteile bei den Pflegeeltern liegen - über das Familiengericht dabeizuhaben. Reisen mit Pflegekindern, die keinen Pass besitzen, über den Schengenraum hinaus, sind nicht zu empfehlen.

Von |2024-01-04T14:56:22+01:0024. Juli 2023|, |

Kontinuitätssicherung

Wiederholte Ortswechsel und Beziehungsabbrüche können die Entwicklungsbedingungen von Kindern erheblich verschlechtern. Das Pflegekind hat ein Recht auf die Entwicklung einer kontinuierlichen Lebensperspektive und den Erhalt seiner Pflegefamilie, sobald es sich dort beheimatet hat. Ist die >Rückführung eines Pflegekindes in seine leibliche Familie nicht möglich, so benötigen die leiblichen Eltern dauerhaft Unterstützung und Beratung, um die Trennung zu verarbeiten und zu einer positiven Rolle im Leben ihres Kindes zu finden. Für die Entwicklung des Pflegekindes ist es wichtig, die Erlaubnis seiner Eltern zum Aufwachsen in der Pflegefamilie zu bekommen. Wie alle Familien können auch Pflegefamilien in Krisen geraten (z. B. Trennung, schwere Krankheit, Tod). Kontinuitätssicherung bedeutet an dieser Stelle vor allem [...]

Von |2023-05-23T18:32:59+02:0023. Mai 2023|, |

Namensänderung

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015). Bei Pflegekindern mit ausländischer [...]

Von |2023-05-23T18:29:36+02:0023. Mai 2023|, |

Öffentliche Familie

Als Pflegefamilie eine "öffentliche Familie" zu sein bedeutet, dass man in seiner Tätigkeit für die Jugendhilfe transparent und kooperativ sein muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Jugendhilfe der Pflegefamilie gegenüber weisungsbefugt ist. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T18:24:48+02:0023. Mai 2023|, |

Privatsphäre der Pflegefamilie

Um einem Pflegekind ein weitgehend von Normalität geprägtes Aufwachsen in seiner Pflegefamilie zu ermöglichen, ist der Respekt vor der Privatsphäre der Pflegefamilie unerlässlich. Auch sie steht unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 des Grundgesetzes. Pflegeeltern sind keine Dienstleister, sondern Partner der Jugendhilfe, sie wirken als sogenannte >öffentliche Familie. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T18:16:38+02:0023. Mai 2023|, |

Perspektivklärung

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt - ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig. Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in einer für das Kind angemessenen Zeit realistisch erscheint. Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, sollten sie in einem Fachkräfteteam getroffen werden.

Von |2023-05-23T18:13:28+02:0023. Mai 2023|, |

Träger der Jugendhilfe

Mit dem Begriff "Träger" werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben. Es wird unterschieden in: Öffentliche Träger der Jugendhilfe: Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung. Freie Träger der Jugendhilfe: Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an die öffentliche [...]

Von |2023-05-23T18:22:45+02:0023. Mai 2023|, |

Umgangskontakt

Gelingende Umgangskontakte erfordern entsprechende Rahmenbedingungen und eine klare Zielstellung. Alle Beteiligten des Pflegeverhältnisses müssen das gleiche Ziel verfolgen. Geschulte Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen, auf deren Beratung und Begleitung Pflegeeltern und leibliche Eltern bei Bedarf zurückgreifen können. Herkunftseltern brauchen Unterstützung und Beratung, um ihren Kindern das Aufwachsen in einer Pflegefamilie zu erlauben. Auch bei befristet untergebrachten Kindern mit Rückkehroption benötigen Herkunftseltern Hilfe bei der Verarbeitung der Trennung und den damit verbundenen Ängsten. Dem Kind sind die Gründe seiner Trennung von der Herkunftsfamilie und die nachfolgenden Maßnahmen altersgemäß zu erklären. Damit kann verhindert werden, dass es sich selbst die Schuld für die Trennung von den leiblichen Eltern gibt. Pflegeeltern müssen lernen, [...]

Von |2023-05-23T17:29:07+02:0023. Mai 2023|, |

Verbleibensanordnung

Lebt ein Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die sorgeberechtigten Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, so können die Pflegeeltern beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um zu erreichen „dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“ (§ 1632 Absatz 4 BGB). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:23:10+02:0023. Mai 2023|, |

Verfahrensbeistand

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand ("Anwalt des Kindes") zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:18:44+02:0023. Mai 2023|, |
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