Pass, Pflegekind ohne Pass

In Deutschland geborene Pflegekinder mit ausländischen Wurzeln, die nicht beim Heimatland ihrer Eltern registriert wurden, können nur unter sehr erschwerten Bedingungen einen Pass bekommen. Daher sind unter Umständen auch ihre Pflegefamilien eingeschränkt, wenn sie ihren Urlaub mit dem Kind in einem anderen Land verbringen möchten. Bleibt die Pflegefamilie im Schengenraum, ist es sinnvoll eine Bestätigung über die Pflegekindschaft durch das Jugendamt bzw. - falls Sorgerechtsanteile bei den Pflegeeltern liegen - über das Familiengericht dabeizuhaben. Reisen mit Pflegekindern, die keinen Pass besitzen, über den Schengenraum hinaus, sind nicht zu empfehlen.

Von |2024-01-04T14:56:22+01:0024. Juli 2023|, |

Namensänderung

Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen. Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015). Bei Pflegekindern mit ausländischer [...]

Von |2023-05-23T18:29:36+02:0023. Mai 2023|, |

Verbleibensanordnung

Lebt ein Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die sorgeberechtigten Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen, so können die Pflegeeltern beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen, um zu erreichen „dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde“ (§ 1632 Absatz 4 BGB). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:23:10+02:0023. Mai 2023|, |

Verfahrensbeistand

In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand ("Anwalt des Kindes") zur Seite zu stellen. Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:18:44+02:0023. Mai 2023|, |

Wächteramt

Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII). Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK). Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren. Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen. Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-05-23T17:11:45+02:0023. Mai 2023|, |

UN-Behindertenrechtskonvention

Die 2006 beschlossene UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch für Deutschland. Der Begriff Behinderung wird in der Konvention nicht definiert, weil sich das Verständnis von Behinderung stetig weiterentwickelt. In Artikel 1 heißt es: “Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.” Das Leitbild der Konvention ist das Menschenrecht auf >Inklusion. Es geht nicht um bloße Fürsorge und den Ausgleich von Defiziten, sondern darum, allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen [...]

Von |2023-01-27T05:25:58+01:0019. Januar 2023|, , |

UN-Kinderrechtskonvention

Am 20. November 1989 verabschiedete die UN-Vollversammlung einstimmig das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Dadurch wurden die Kinderrechte erstmals völkerrechtlich verbindlich. Sie formulieren in 54 Artikeln die allgemeinen Menschenrechte aus der spezifischen Perspektive von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Heranwachsenden zu schaffen und setzt Mindeststandards. Als Leitlinien zum Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention gelten vier Grundprinzipien (general principles): das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2), der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3), das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) und die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12). Daraus ergeben [...]

Von |2023-01-27T05:24:30+01:0019. Januar 2023|, , |

Testament der Pflegeeltern

Da ein Pflegekind – außer in Verwandtschaftspflege – nicht mit seiner Pflegefamilie verwandt ist, ist es kein gesetzlicher Erbe der Pflegeeltern. Wollen diese ihrem Pflegekind etwas hinterlassen, so müssen sie dies testamentarisch regeln. Dabei ist es ratsam, einen Notar hinzuzuziehen. Will man einem, von Behinderung betroffenen Pflegekind etwas vermachen, das möglicherweise lebenslang auf Hilfeleistungen angewiesen sein wird, bietet ein sogenanntes Behinderten-Testament eine gute Möglichkeit. Auch dieses sollte ein Fachmann aufsetzen. In der Erbschaftssteuer werden Pflegekinder in die Steuerklasse III eingeordnet unter die „übrigen Erwerber“, für die der niedrigste Freibetrag gilt (§ 15 ErbStG, §16 ErbStG). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T05:24:02+01:0019. Januar 2023|, |

Testament des Pflegekindes

Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Jugendlicher auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein eigenes Testament errichten, dies muss jedoch vor einem Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift erfolgen (§ 2229 BGB, § 2233 BGB). Quelle: PFAD Broschüre "Die Rechte von Pflegekindern"

Von |2023-01-27T05:22:22+01:0019. Januar 2023|, |

Sozialdatenschutz /Sozialgeheimnis

Der Sozialdatenschutz leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Pflegeeltern unterliegen zwar grundsätzlich nicht den für das Jugendamt geltenden Datenschutzbestimmungen (§ 64 SGB VIII, § 65 SGB VIII), jedoch sind sie gehalten, Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Herkunftseltern sowie des Kindes vertraulich zu behandeln und genau zu prüfen, ob die Weitergabe von Informationen über das Kind wirklich erforderlich ist. Für die Wahrnehmung der Erziehung und Betreuung ist es mitunter nötig, Daten an Erzieher*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen, Therapeut*innen oder andere Bezugspersonen des Kindes weiterzugeben, um z. B. Ursachen spezieller Verhaltensweisen durch Hintergrundinformationen besser nachvollziehbar zu machen. Nützlich ist, wenn im Pflegevertrag eine möglichst konkrete Befugnis die Informationsweitergabe an Dritte [...]

Von |2023-01-27T05:23:11+01:0019. Januar 2023|, |
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