Anbahnung

Wenn nach sorgfältiger Prüfung füreinander geeignet erscheinende Kinder und Pflegepersonen gefunden sind, ist eine vorsichtige Anbahnung zu gestalten. Anfänglich sollten Treffen in der dem Kind vertrauten Umgebung stattfinden. Bei gegenseitiger Zuneigung können dann gemeinsame Unternehmungen an anderen Orten geplant werden und mit zunehmender Vertrautheit Übernachtungsbesuche in der Pflegefamilie folgen. Das Tempo und die Intensität der Annäherungsschritte sollten sich nach dem kindlichen Wunsch richten. Eine ausreichend lange Anbahnungszeit erleichtert dem Kind den Übergang in sein neues Lebensumfeld. Quelle: PFAD Broschüre "Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber"

Von |2023-01-27T05:11:07+01:009. September 2022|, , , |

Adoptionsoption

Zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben des Jugendamts gehört auch die Verpflichtung, bei einer dauerhaft angelegten Fremdplatzierung eines Kindes die Chancen einer Adoption zu prüfen. Der Vorzug der Adoption wird in der rechtlich eindeutigen Stellung von Kind und aufnehmender Familie gesehen. Bei bestehenden Pflegeverhältnissen ist dabei die Adoption durch die Pflegeeltern anzustreben. Wenn mögliche Adoptiveltern für ein Pflegekind gefunden werden, das schon längere Zeit bei Pflegeeltern lebt, die es nicht – oder vielleicht auch noch nicht – adoptieren können oder wollen, gilt allerdings der Anspruch des Kindes auf Kontinuität in seinen Primärbeziehungen und auf Schutz der in der Pflegefamilie entstandenen Bindungen. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information [...]

Von |2022-09-10T17:01:28+02:0025. Februar 2017|, |

Diagnostik

Für die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, dessen Fremdunterbringung den Mitarbeiter*innen des Jugendamts fachlich angezeigt erscheint, ist zuerst einmal die Ermittlung aller seiner „Bedarfe“ notwendig. Hierbei sind außer den Eltern bei Bedarf Fachleute verschiedener Disziplinen, wie zum Beispiel Kinderpsychologen/-psychotherapeuten und Kinderärzte zu beteiligen. Vollständigkeit in der Diagnostik ist anzustreben, wird aber nicht immer möglich sein, so dass Pflegefamilien auch auf das Auftreten nicht unbedingt zu erwartender Probleme vorbereitet werden sollten. Aus der sorgfältigen Diagnostik ergeben sich die Gesichtspunkte für die Auswahl der geeigneten Pflegefamilie und für erforderliche Therapievorschläge. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Von |2022-09-10T17:01:56+02:0025. Februar 2017|, , |

Freie Träger der Jugendhilfe

Aufgaben des Jugendamts können zu einem großen Teil auch an Freie Träger der Jugendhilfe übertragen und von deren Fachkräften durchgeführt werden. Das SGB VIII begrüßt ausdrücklich die Vielfalt von Angeboten verschiedener Institutionen, Organisationen und Gruppen als Möglichkeit dafür, „dass in der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden.“ Dadurch sollen die Leistungsberechtigten, nämlich Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern ihr Recht wahrnehmen können, zwischen verschiedenen Anbietern zu wählen. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Von |2022-09-10T17:02:16+02:0025. Februar 2017|, |

Hilfeplan

Das Jugendamt ist verpflichtet, zu Beginn einer voraussichtlich für längere Zeit zu leistenden „Hilfe zur Erziehung“ unter Mitwirkung aller Beteiligten einen „Hilfeplan“ zu erstellen, in welchem der Bedarf und die daraus resultierenden Handlungsschritte schriftlich festgehalten werden. Der in Abständen fortzuschreibende Hilfeplan soll als Instrument der Planung, Dokumentation und Überprüfung aller für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und Vereinbarungen zu Transparenz und Verbindlichkeit im gesamten Pflegeverhältnis beitragen. Die Pflegepersonen sind von Beginn des Pflegeverhältnisses an einzubeziehen. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Von |2022-09-10T17:02:53+02:0025. Februar 2017|, |

Krankenversicherung

Ist ein Pflegekind weder bei der Krankenversicherung der Herkunfts- noch bei der der Pflegeeltern mitversichert, trägt das Jugendamt die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung (§ 40 SGB VIII). Da Pflegeeltern ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, muss das Jugendamt auch für notwendig werdende Zuzahlungen aufkommen. Das sind zum Beispiel kieferorthopädische Behandlungen. Medizinische Leistungen, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören, müssen nicht vom Jugendamt übernommen werden. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber”

Von |2022-09-10T17:13:21+02:0025. Februar 2017|, , |

Perspektivklärung

Die Frage der Perspektive einer Fremdunterbringung – befristet oder auf Dauer angelegt - ist so früh wie möglich zu klären, damit dem Kind eine unzumutbar lange Ungewissheit über seinen künftigen Lebensmittelpunkt erspart werden kann. Das Wissen um die reale Zugehörigkeit zu einer Familie ist für das Sicherheitsbedürfnis des Kindes notwendig. Eine Rückführungsoption sollte nur dann offengehalten werden, wenn die Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung kindgerechter Verhältnisse in der Herkunftsfamilie in für das Kind angemessener Zeit wirklich realistisch erscheint. Da Entscheidungen über die Perspektive einer Fremdunterbringung weitreichende Konsequenzen haben, ist ein Fachkräfteteam, nicht eine einzelne Fachkraft, hierfür zuständig. Quelle: PFAD Broschüre “Was kann, was darf, was muss? Information für Pflegeeltern und Bewerber” [...]

Von |2022-09-10T17:08:52+02:0025. Februar 2017|, |
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