Pflegeeltern unterliegen – genauso wie die leiblichen Eltern – der sogenannten Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese will ihre konstruktive Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes (>Kindeswohlprinzip) sichern und verbietet, dass die beiden Parteien einander vor dem Kind schlechtmachen und es damit in >Loyalitätskonflikte bringen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Pflegeeltern z. B. Misshandlungen des Kindes durch die Herkunftseltern bagatellisieren oder verleugnen müssen. Eine kindgerechte, altersentsprechende und soweit wie möglich wertschätzende Aufklärung ist anzustreben.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”