Das Jugendamt übt zusammen mit dem Familiengericht das staatliche Wächteramt bei >Kindeswohlgefährdungen aus (§ 8a SGB VIII).

Als Gefahren gelten: körperliche oder geistige Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechte Behandlung, Ausbeutung und sexueller Missbrauch (Artikel 19 UN-KRK).

Das Jugendamt hat den Auftrag auch über das Wohl des Pflegekindes zu wachen. Der Pflegekinderfachdienst muss Pflegeeltern deshalb nicht nur sorgsam auswählen, qualifizieren, begleiten und beraten, sondern gleichzeitig auch kontrollieren.

Würde das Kindeswohl in einer Pflegefamilie gefährdet, kann auch aus dieser eine Inobhutnahme nach § 1666 BGB erfolgen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”