Die 2006 beschlossene UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch für Deutschland. Der Begriff Behinderung wird in der Konvention nicht definiert, weil sich das Verständnis von Behinderung stetig weiterentwickelt.

In Artikel 1 heißt es: “Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Das Leitbild der Konvention ist das Menschenrecht auf >Inklusion. Es geht nicht um bloße Fürsorge und den Ausgleich von Defiziten, sondern darum, allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sind als vollwertige Bürger der Gesellschaft anzuerkennen.

Kernpunkte der Konvention sind die Gleichberechtigung aller, die Abschaffung von Barrieren und die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens. Das Übereinkommen bestätigt die allgemeinen Menschenrechte auch für von Behinderung betroffene Menschen und enthält eine Vielzahl spezieller, auf ihre Lebenssituation abgestimmte Regelungen – darunter auch wichtige Kinderrechte.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”