Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Jugendlicher auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ein eigenes Testament errichten, dies muss jedoch vor einem Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift erfolgen (§ 2229 BGB, § 2233 BGB).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”