Die Annahme eines Stiefkindes durch neue Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder nicht verheiratete Partner der Mutter oder des Vaters bewirkt, dass lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Elternteil erlischt – allerdings nicht, wenn
dieser bereits verstorben ist und das Sorgerecht innehatte.

Das Kind erhält in diesem Fall eine dritte Abstammungslinie dazu.

Stiefkindadoptionen machen die größte Gruppe von Adoptionsfällen in Deutschland aus
und betreffen im Durchschnitt ältere Kinder als bei Fremdadoptionen.

Kritisch diskutiert wird, dass mit dieser Maßnahme oft nur das Sorgerecht geregelt werden soll, das Kind damit jedoch den Verlust eines Elternteils in Kauf nehmen muss.