Auf der örtlichen Ebene sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise mit ihren Jugendämtern „Öffentliche Träger der Jugendhilfe“.

Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung richten sich zuvorderst an diese.

Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an “Freie Träger der Jugendhilfe” übertragen, mit denen sie partnerschaftlich zusammenarbeiten und die sie fördern (§ 4 SGB VIII).

Siehe auch: >Träger der Jugendhilfe >Freie Träger der Jugendhilfe