Über die Änderung des Familiennamens (§ 3 NÄG) eines Kindes in den seiner Pflegefamilie bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Zum einen kann die namentliche Anpassung für ein Kind in Dauerpflege wichtig sein, um sich wirklich zugehörig zu fühlen. Zum anderen ist eine offizielle Namensänderung ein Verwaltungsakt mit hoher Tragweite, mit dem die leibliche Familie oft nicht einverstanden ist und den auch das Kind später vielleicht bereut.

Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden. Die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung sind, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (Verwaltungsgericht Mainz: Urteil 4 K 464/14.MZ vom 24. April 2015).

Bei Pflegekindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen auch die Behörden im Heimatland einer Namensänderung zustimmen.

Als praktikabler Kompromiss hat sich erwiesen, wenn das Pflegekind auf seinen Wunsch hin und nach Rücksprache der Pflegeeltern mit Erzieher*innen, Lehrer*innen, Trainer*innen, u. ä. im Alltag den Familiennamen der Pflegefamilie oder einen Doppelnamen verwenden kann.