Der 1959 erstmals eingeführte und auch im deutschen Recht verwendete Begriff „Wohl des Kindes“ (”best interests of the child”) ist Richtschnur für alle Kinder betreffende Entscheidungen. Auch in den UN-Kinderrechten ist es der maßgebliche Grundsatz (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK):

Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.”

Kindeswohl und – davon abgeleitet auch die >Kindeswohlgefährdung – sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie wurden nicht verbindlich juristisch definiert. Die Offenheit der Termini bietet den Vorteil, dass jeder einzelne Fall genau betrachtet werden muss. Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass den entscheidenden Erwachsenen viel Spielraum bleibt für die Verwirklichung ihrer eigenen Vorstellungen davon, was gut für Kinder sei.

Prof. Dr. Jörg Maywald empfiehlt folgende Arbeitsdefinition des Begriffs Kindeswohl, die die wichtigsten Kriterien umfasst:

Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.”
(Quelle: Maywald: Kinder haben Rechte! S. 104)

Der Vorrang des Kindeswohls und das Recht auf Beteiligung des Kindes – der >Kindeswille – stehen in einem engen Zusammenhang.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”