Auch Kinder mit Behinderungen, chronischen oder lebensverkürzenden Erkrankungen haben – so sie nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können – ein Recht auf Geborgenheit in einer Familie. Ihre Inklusion – d. h. Zugehörigkeit zur Gesellschaft – ist in einer geeigneten Pflegefamilie besser umzusetzen als in einem Heim oder auf einer Intensivstation.

Die aktuelle Grundlage der Unterbringung behinderter Kinder in Pflegefamilien bildet eine Übergangsregelung im zwölften Sozialgesetzbuch (§ 54 Absatz 3 SGB XII).

Um die Zuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder zu gewährleisten, wird aktuell an einer inklusiven Gestaltung der Jugendhilfe gearbeitet.