Mit Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes wird die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege automatisch beendet.

Benötigt der/die junge Volljährige aufgrund seiner/ihrer individuellen Situation noch weiterhin Unterstützung durch die Pflegefamilie bei der Persönlichkeitsentwicklung und selbstständigen Lebensführung, muss er/sie selbst rechtzeitig einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellen. Darin muss der individuelle Bedarf begründet werden (§ 41 SGB VIII).

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, muss die Jugendhilfe die geeigneten und notwendigen Hilfen gewähren. Sie kann die (Weiter-)Gewährung von Hilfen nur ablehnen, wenn sie darlegt, dass der Verselbständigungsprozess bereits vollständig abgeschlossen ist.

Nach Beendigung der Hilfe haben die jungen Volljährigen noch weiter Anspruch auf Beratung und Unterstützung über einen Zeitraum, der im letzten >Hilfeplan festgelegt wird (§ 41a SGB VIII).