Nach § 39 (4) SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“.

Dazu müssen Pflegeeltern mit ihrem zuständigen Jugendamt besprechen, welcher ihrer Verträge bzw. welcher neu abzuschließende Vertrag zur Altersversorgung gefördert werden kann („nachgewiesene Aufwendungen“).

Empfohlen wird, dass eine der Pflegepersonen diesen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für jedes betreute Pflegekind erhält (Empfehlungen für 2023). Die Pflegeperson muss dafür selbst (mindestens) genauso viel in den Vertrag einzahlen („hälftige Erstattung“). Die Höhe des Zuschusses sowie die an die Verträge gestellten Bedingungen können von Jugendamt zu Jugendamt variieren.

Eine gesetzliche Rentenversicherung ist immer förderfähig. Private Anlageformen prüft jedes Jugendamt für sich. Überwiegend legen die Jugendämter darauf Wert, dass die Auszahlungen aus der Altersvorsorge in Form lebenslanger monatlicher Leistungen erbracht werden.

Erkennt ihr Jugendamt ihren Altersvorsorgevertrag an, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung der Pauschale, der ggf. jährlich an die Kosten der Versicherung angepasst wird.