Adoptierte haben das Recht, etwas über ihre Abstammung zu erfahren.

Adoptiveltern ist die Einsicht in die Adoptionsakte ihres Kindes bis zu dessen Volljährigkeit möglich. Unter 16-Jährige brauchen dafür die Zustimmung ihrer Adoptiveltern.

Im Adoptionvermittlungsgesetz (§ 9c Absatz 3 AdVermiG) ist verankert, dass sie ab ihrem 16. Lebensjahr die Vermittlungsunterlagen selbst einsehen dürfen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt die Adoptiveltern automatisch zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes an und informiert über das Recht des jungen Menschen, die Akten bei der Adoptionsvermittungsstelle einsehen zu dürfen.

Wann sich Adoptiere auf die Suche nach ihrer Herkunft machen, ist sehr unterschiedlich. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Adoptionsvermittlungsakten 100 Jahre ab Geburt des Kindes aufbewahrt werden müssen. Die Akten liegen bei dem vermittelnden Jugendamt bzw. der Vermittlungsstelle, die die Adoption begleitet hat. Existiert die ursprüngliche Vermittlungsstelle nicht mehr, ist das jeweilige Landesjugendamt Ansprechpartner.

Die Akteneinsicht wird durch eine Adoptionsfachkraft vorbereitet und begleitet, die auch bei der Herkunftssuche unterstützt. Es können jedoch nicht die gesamten Adoptionsunterlagen eingesehen werden. Die Einsichtnahme wird beschränkt, wenn überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.

Wichtige Informationen, die zur Herkunft und Lebensgeschichte des Adoptierten gehören, müssen jedoch zugänglich gemacht werden, z.B.  Namen, letzte Adresse und Berufe der leiblichen Eltern und wie die Familie bis zur Freigabe zur Adoption gelebt hat. Auch die Gründe zur Freigabe durch die leiblichen Eltern und wie sich das Adoptivkind entwickelt hat, sind wichtige Informationen für die Adoptierten.