Die Zeit der Erziehung eines Kindes zwischen der Vollendung des 36. bzw. 30. (bei vor 1992 geborenen Kindern) Lebensmonat und der Vollendung des 10. Lebensjahres wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Berücksichtigungszeit anerkannt. Diese Berücksichtigungszeiten können unter bestimmten Bedingungen als rentenrechtliche Zeiten (z.B. bei der Prüfung von Rentenansprüchen) angerechnet werden. Sind die entsprechenden Monate bereits anderweitig (z.B. mit Beitrags- oder Kindererziehungszeiten) belegt, können sie nicht angerechnet werden. Ein „Hintenanhängen“ wie bei der Kindererziehungszeit erfolgt hier nicht.

Diese Berücksichtigungszeiten können sich nach § 70 Abs. 3a SGB VI auch in Form zusätzlicher Entgeltpunkte bei einer späteren Rentenzahlung auswirken:

  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt, werden nach 1991 während der Berücksichtigungszeit geleistete Beiträge um 50 % erhöht, jedoch maximal um 1/3 Entgeltpunkt (pro Jahr) und zusammen darf sich nicht mehr als ein Entgeltpunkt ergeben.
  • Hat ein(e) Versicherte(r) eine rentenrechtliche Zeit von 25 Jahren erfüllt und überschneiden sich nach 1991 Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder (ohne dass Pflichtbeiträge oder Kindererziehungszeiten vorhanden sind) wird pro Jahr 1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (ein Entgeltpunkt entspricht 2024/2025 brutto einem Betrag von 39,32 €).

> Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung