Mit dem Begriff “Träger” werden in der Kinder- und Jugendhilfe Organisationen benannt, die soziale Arbeit leisten und Einrichtungen und Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien betreiben.

Es wird unterschieden in:

  • Öffentliche Träger der Jugendhilfe:
    Dies sind die Länder und Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) mit ihren Jugendämtern und Landesjugendämtern. Grundsätzlich liegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung aller Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). An ihn richten sich Bedarfe nach Hilfe und Unterstützung.
  • Freie Träger der Jugendhilfe:
    Mit diesem Begriff  sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen, freie Wohlfahrtsverbände) sowie nicht-gemeinnützige (z.B. privatgewerbliche) Unternehmen gemeint, an die öffentliche Träger nicht-hoheitliche Aufgaben übertragen können.

Das Jugendhilferecht begrüßt ausdrücklich eine Vielfalt von Angeboten verschiedener Institutionen, Organisationen und Gruppen, damit unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch können die Leistungsberechtigten ihr Recht wahrnehmen, zwischen verschiedenen Anbietern zu wählen (§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht).

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe regelt § 4 Abs. 1 SGB VIII.