In Kindschaftssachen hat das Gericht dem Minderjährigen so früh wie möglich einen Verfahrensbeistand (“Anwalt des Kindes”) zur Seite zu stellen.

Dieser hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und soll das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informieren (§ 158 FamFG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”