Am 20. November 1989 verabschiedete die UN-Vollversammlung einstimmig das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Dadurch wurden die Kinderrechte erstmals völkerrechtlich verbindlich.

Sie formulieren in 54 Artikeln die allgemeinen Menschenrechte aus der spezifischen Perspektive von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Heranwachsenden zu schaffen und setzt Mindeststandards.

Als Leitlinien zum Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention gelten vier Grundprinzipien (general principles):

  • das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2),
  • der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3),
  • das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6) und
  • die Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12).

Daraus ergeben sich viele Einzelrechte, die in Schutz-, Versorgungs- und Beteiligungsrechte (protection, provision, participation) unterteilt werden können.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”