Da ein großer Teil der leiblichen Eltern von Pflegekindern ihren überwiegenden Lebensunterhalt durch Transferleistungen bestreiten, ist wahrscheinlich, dass Unterhaltsforderungen leiblicher Eltern an ihr erwachsenes Kind, das nicht bei ihnen aufgewachsen ist, früher oder später auf ehemalige Pflegekinder zukommen.

Haben sich die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater trotz Fremdplatzierung gut gekümmert, spricht nichts dagegen, dass sie ihr erwachsenes Kind im Alter unterstützt. Doch dies ist nicht immer zumutbar. Im Einzelfall ist es möglich gerichtlich prüfen zu lassen, inwieweit die Eltern eine „eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht“ haben oder „die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre“ (§ 1611 BGB).

Dann kann das Gericht eine Beschränkung oder den Wegfall der Verpflichtung bestimmen. Um hier auch noch im Nachhinein Nachweise erbringen zu können, empfiehlt es sich, Schriftstücke aufzuheben. Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, nur in Ausnahmefällen zu entscheiden, dass eine Unterhaltspflicht nicht zumutbar ist.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”