Da Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen müssen, grundsätzlich keinen eigenen Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten durch die Sozialhilfe haben, benötigen ehemalige Pflegekinder u. U. einen sogenannten U25-Schein, auf dem ihnen das Jugendamt gegenüber dem örtlich zuständigen kommunalen Träger bestätigt, dass sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können (§ 22 Absatz 5 SGB II).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”