Da ein Pflegekind – außer in Verwandtschaftspflege – nicht mit seiner Pflegefamilie verwandt ist, ist es kein gesetzlicher Erbe der Pflegeeltern. Wollen diese ihrem Pflegekind etwas hinterlassen, so müssen sie dies testamentarisch regeln. Dabei ist es ratsam, einen Notar hinzuzuziehen.

Will man einem, von Behinderung betroffenen Pflegekind etwas vermachen, das möglicherweise lebenslang auf Hilfeleistungen angewiesen sein wird, bietet ein sogenanntes Behinderten-Testament eine gute Möglichkeit. Auch dieses sollte ein Fachmann aufsetzen.

In der Erbschaftssteuer werden Pflegekinder in die Steuerklasse III eingeordnet unter die „übrigen Erwerber“, für die der niedrigste Freibetrag gilt (§ 15 ErbStG, §16 ErbStG).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”