Der Sozialdatenschutz leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Pflegeeltern unterliegen zwar grundsätzlich nicht den für das Jugendamt geltenden Datenschutzbestimmungen (§ 64 SGB VIII, § 65 SGB VIII), jedoch sind sie gehalten, Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Herkunftseltern sowie des Kindes vertraulich zu behandeln und genau zu prüfen, ob die Weitergabe von Informationen über das Kind wirklich erforderlich ist.

Für die Wahrnehmung der Erziehung und Betreuung ist es mitunter nötig, Daten an Erzieher*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen, Therapeut*innen oder andere Bezugspersonen des Kindes weiterzugeben, um z. B. Ursachen spezieller Verhaltensweisen durch Hintergrundinformationen besser nachvollziehbar zu machen. Nützlich ist, wenn im Pflegevertrag eine möglichst konkrete Befugnis die Informationsweitergabe an Dritte klarstellt.

Ein Austausch unter Pflegeeltern über die Kinder innerhalb von Selbsthilfegruppen, Supervisionen oder ähnlichem ist dagegen unerlässlich, setzt aber voraus, dass die Gruppe nach außen Verschwiegenheit über die internen Gespräche vereinbart hat und einhält.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”