Zu den Rechten leiblicher Eltern gehört die Festlegung der Religionszugehörigkeit und religiöse Erziehung ihres Kindes. Auch die diesbezüglichen Entscheidungen von Eltern, denen anschließend das Sorgerecht entzogen wurde, sind weiter zu berücksichtigen.

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) räumt Kindern ab 10 Jahren das Recht ein, bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung ihres religiösen Bekenntnisses angehört zu werden (§ 3 Absatz 2 RKEG). Ab 12 Jahren darf man nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (§ 5 RKEG). Jugendlichen ab 14 Jahren steht die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen (§ 5 RKEG).