Ist ein Pflegekind weder bei der Krankenversicherung seiner leiblichen Eltern noch bei der der Pflegeeltern mitversichert, trägt das Jugendamt die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung (§ 40 SGB VIII). Da Pflegeeltern ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, muss das Jugendamt auch für notwendig werdende Zuzahlungen aufkommen. Das sind zum Beispiel kieferorthopädische Behandlungen. Medizinische Leistungen, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören, müssen nicht vom Jugendamt übernommen werden.