Das Jugendamt ist verpflichtet, zu Beginn einer voraussichtlich für längere Zeit zu leistenden >Hilfe zur Erziehung unter Mitwirkung aller Beteiligten einen Hilfeplan zu erstellen, in welchem der Bedarf und die daraus resultierenden Handlungsschritte schriftlich festgehalten werden (§ 36 SGB VIII).

Der in Abständen fortzuschreibende Hilfeplan soll als Instrument der Planung, Dokumentation und Überprüfung aller für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und Vereinbarungen zu Transparenz und Verbindlichkeit im gesamten Pflegeverhältnis beitragen.

Die Pflegepersonen sind von Beginn des Pflegeverhältnisses an einzubeziehen.