Die Hilfen zur Erziehung werden im Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt. darunter gibt es ambulante, teilstationäre sowie stationäre Hilfsangebote. Beispiele:

  • Erziehungsberatung ist ein niederschwelliges, kostenfreies Beratungsangebot, das allen Familien offensteht (§ 28 SGB VIII).
  • Bei der sozialen Gruppenarbeit nimmt ein Kind tagsüber an einem pädagogischen Angebot teil, das die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz unterstützt (§ 29 SGB VIII).
  • Durch eine Erziehungsbeistandschaft bzw. einen Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) bekommt das Kind / der/die Jugendliche für einen bestimmten Stundenumfang eine Fachkraft zur Seite gestellt (§ 28 SGB VIII).
  • Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive aufsuchende Hilfe, die Familien dabei unterstützt, vorhandene Schwierigkeiten zu bewältigen (§ 31 SGB VIII).
  • Bei Erziehung in einer Tagesgruppe besucht der/die Minderjährige tagsüber eine Tagesgruppe, um soziales lernen zu fördern und den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie zu sichern (§ 32 SGB VIII).
  • Erziehung in Vollzeitpflege bietet für ein familienbedürftiges Kind eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer geeigneten Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII).
  • In Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen leben Kinder und Jugendliche in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wo sie von pädagogisch ausgebildetem Personal betreut werden (§ 34 SGB VIII).