Jugendämter und Vormundschaftsgerichte legen unter Beteiligung der leistungsberechtigten Eltern und ggf. des Kindes und seines engeren sozialen Umfeldes fest, welcher Art der Fremdbetreuung das Kind zugeführt wird ( § 36 Absatz 1 SGB VIII).

Bei dieser Entscheidung spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. Alter und erzieherische sowie therapeutische Bedarfe des Kindes, Dauer der geplanten Unterbringung, Ressourcen der weiteren Herkunftsfamilie, Möglichkeiten der Jugendhilfe vor Ort usw. Je jünger ein Kind ist, desto wichtiger ist für sein Aufwachsen eine familiäre Umgebung, die dem Kind im Rahmen konstanter, fürsorglicher und belastbarer Beziehungen Schutz und Geborgenheit sowie Erziehung und Bildung vermittelt.

Die Jugendhilfe bietet ein breites Spektrum von Fremdunterbringung an, die auf die Bedürfnisse des Kindes möglichst passgenau eingehen, damit für ein fremd zu platzierendes Kind auch die individuell beste Lösung gefunden werden kann.

Die Möglichkeiten reichen von der klassischen Pflegefamilie (ohne pädagogisch/therapeutische Vorbildung) über spezialisierte Formen der Vollzeitpflege (Bereitschafts-, sozialpädagogische -, sonderpädagogische Vollzeitpflege) und Erziehungsstellen (nach § 34 SGB VIII) bis zu betreuten Wohnformen mit mehr oder weniger familienähnlichen Strukturen.

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”