Jugendämter können nicht-hoheitliche Aufgaben an „freie Träger der Jugendhilfe“ übertragen. Die meisten davon sind gemeinnützige Organisationen (z.B. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen). Es gibt auch privat-gewerbliche Träger.

Die freien Träger betreiben neben dem Jugendamt einen großen Teil der Einrichtungen und Dienste für Mädchen, Jungen und Familien. Diese Vielfalt schafft in der Jugendhilfe die Möglichkeit, dass Angebote mit unterschiedlichen Wertorientierungen, Inhalten und Methoden zur Verfügung stehen (§ 3 SGB VIII). Der öffentliche Träger kooperiert partnerschaftlich mit den freien Trägern und fördert diese (§ 4 SGB VIII).

siehe auch: >Öffentliche Träger der Jugendhilfe >Träger der Jugendhilfe