Tritt für ein Pflegekind ein Erbfall aus seiner leiblichen Familie ein, so gehen sowohl das Vermögen, als auch die Verbindlichkeiten (ggf. auch Bestattungskosten) des Erblassers auf den oder die Erben über (§§ 1922 ff. BGB).

Um zu verhindern, dass ein Kind nur Schulden erbt, kann der Sorgerechtsinhaber innerhalb einer Frist das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB). Mitunter kann es sinnvoll sein, wenn Pflegeeltern die Zuständigen hierauf rechtzeitig aufmerksam machen.

Ansonsten beschränkt sich die Haftung Minderjähriger für Verbindlichkeiten aus einem Erbfall auf ihr Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit (§ 1629a BGB).

Quelle: PFAD Broschüre “Die Rechte von Pflegekindern”