Junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben und z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld erhalten, steht dank des Heizkostenzuschussgesetzes ein einmaliger Betrag in Höhe von 230 Euro zu.

Dieser soll nicht von den Jugendämtern einbehalten werden, solange sie den Unterhaltsbetrag für die Jugendlichen nicht an die gestiegenen Energiekosten angepasst haben.

Deshalb hat PFAD einen kurzen Mustertext verfasst, mit dem die zu diesem Zuschuss berechtigten jungen Menschen ihren Anspruch bei ihrem Jugendamt gelten machen können.